Freitag, 28. September 2012

Eigenkündigung möglich, wenn kein Wohnzweck vorgesehen?

Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten vom Vermieter ein Schreiben vom 02.11.2009, mit dem das Mietverhältnis zum 30.04.2010 gekündigt wurde. Begründete wurde diese damit, dass die Ehefrau des Vermieters beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Mietern genutzte Wohnung zu verlegen.

 Die Mieter widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

 Nach Auffassung des BGH kann auch dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will. Dieses sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gelte umso mehr, wenn sich – wie hier nach dem Vortrag des Vermieters revisionsrechtlich zu unterstellen ist – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Donnerstag, 20. September 2012

Schock wegen Madonna

Nein - im Treppenhaus stand nicht die Sängerin Madonna, sondern nur eine Madonnafigur, welche ein katholischer vermieter dort aufstellte. Ein protestantischer Mieter war "schockiert" und minderte die Miete. doch vor dem Gericht kam er nicht weit. Das AG Münster meinte, das die Grundmiete zu Unrecht gemindert wurde. Ein Recht zur Mietminderung bestehe nicht. Ein Recht zur Mietminderung steht dem Mieter nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung beeinträchtigt ist. Dies ist durch die im Treppenhaus aufgestellte Madonna nicht gegeben. Darüber hinaus ist auch nach evangelischem Glauben Jesus durch Maria geboren worden, so dass die Aufstellung der Madonna im Treppenhaus kein Umstand sein kann, der zu einem besonderen Schock führt. Subjektive Überempfindlichkeiten sind bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen.