Dienstag, 19. Februar 2013

Saldoklage zulässig, aber nicht immer begründet

Im Mietrecht kommt es häufiger vor, dass Mietrückstände gerichtlich beigetrieben werden sollen. Meist wird im Klageantrag aufgeführt, dass der beklagte Mieter für einen Monat einen bestimmten Betrag zahlen soll. Werden nun mehrere Monate geltendgemacht, kann dies eine Vielzahl von Anträgen (für jeden einzelnen Monat) mit sich führen.

Diese Arbeit wollte sich offensichtlich ein Vermieter sparen und verlangte einen Zahlbetrag von 17.948,48 € für einen Zeitraum aus Januar 2007 bis März 2010. Er machte mithin nur den Saldo der vermeintlichen Mietrückstände geltend, ohne dies auf einzelne Monate aufzuschlüsseln.

Amts- und Landgericht hielten die Klage für unzulässig. Der BGH (09.01.2013 - VIII ZR 94/12) entschied anders.  Eine Saldoklage ist zulässig, denn eine solche Klage genüge den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 II ZPO.

Ob der Saldo berechtigt ist, ist dann keine Frage er Zulässigkeit mehr, sondern der Begründetheit einer Klageforderung. Hierüber entschied der BGH nicht, sondern verwies das Verfahren zurück.

Donnerstag, 7. Februar 2013

Liebesspiel auf der Terrasse nebst Fotos

Die Mieterin einer Wohnung ging ihrem Bedürfnis nach Austausch von freizügigen Zärtlichkeiten mit einem Mann nach. Nicht im Bett oder im Zimmer, sondern auf der Terrasse ihrer Wohnung.

Die Nachbarn fühlten sich pikiert. Doch eine Person aus der Nachbarschaft ergriff ihren Fotoapparat und schoß 4 Bilder vom Liebesspiel. Begründung - es muss doch zur Beweissicherung dokumentiert werden.

Unter Vorlage der offenbar gelungenen Fotos beschwerte sich die Nachbarin zunächst beim Vermieter, welcher der liebestollen Mieterin eine Abahnung erteilte.

Hiergegen wollte sich die Mieterin wehren und zog vor das Gericht gegen die Abmahnung. Die Terrasse gehöre zu ihrem Mieteigentum und innerhalb dessen könne sie sich frei entfalten und entblättern. Die Abmahnung verletze ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Zudem begehrte Sie Auskunft vom Vermieter, wer die Fotos geschossen habe und die Herausgabe derselben.

Die Richter des Amtsgerichtes Bonn ( 8 C 209/05) hielten die Abmahnung für gerechtfertigt. Die Mieterin habe durch ihr unangemessenes, beinahe öffentliches Ausleben ihrer Sexualität gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Es liege auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn diese sich bei ihren sexuellen Handlungen auf den nicht-einsehbaren Wohnbereich beschränken muss.
Hinsichtlichtlich der Fotos gab das Gericht der Mieterin Recht. Als Beweismittel wurden Sie nicht zugelassen und mussten an die Klägerin herausgegeben werden. Mit dem Ablichten auf der eigenen Terrasse ohne Zustimmung der Mieterin lag eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor.