Nach den zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Mindestlohnregelungen nach dem "Gesetz zur Stärung der Tarifautonomie - Tarifautonomiestärkungsgesetz" müssen unternehmerisch tätige Wohnungsunternehmen bei Auftragserteilung an Dritte darauf achten, dass diese Drittfirmen den Mindestlohn zahlen, andernfalls können Arbeitnehmer die Differenz zum Mindestlohn direkt beim Wohnungsunternehmen geltend machen.
Wird vom Wohnungsunternehmen ein Unternehmen
für Handwerksarbeiten oder Dienstleistungen beauftragt, liegt es im ureigenen Interesse des Wohnungsunternehmens, dass die vor Ort tätigen Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten.
Kommt der Auftragnehmer – oder weitere Subunternehmen – der
Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nach, kann der
Arbeitnehmer das Mindestentgelt direkt vom Wohnungsunternehmen fordern. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Mehr zu den Auswirkungen des Mindestlohnes findet sich in der Zusammenfassung auf wiwo.de
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
Mittwoch, 23. Juli 2014
Mittwoch, 2. Juli 2014
Aufrechnung im Mietverhältnis
In vielzähligen Mietverträgen finden sich Klauseln, ähnlich der folgenden:
Klingt zunächst eindeutig und - ist unwirksam, wie das LG Konstanz in einer Entscheidung vom 19.12.2013 (Az.: 61 S 30/13 B) feststellte.
Das Aufrechnungsverbot ist unwirksam, denn es weicht von § 556 b II Satz 1 BGB ab und ist deswegen gem. § 556 b II 2 BGB unwirksam. Die Mietvertragsklausel enthält die Einschränkung, dass die Aufrechnung mindestens einen Monat vor Fälligkeit schriftlich angekündigt werden muss. Gemäß den BGB-Vorschriften genügt aber die Anzeige in Textform.
Schriftform heißt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss. Textform hingegen begnügt sich damit, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anderes erkennbar gemacht wurde.
Damit weicht die vertraglichen Vereinbarung der Schriftform der Anzeige deutlich zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Bestimmung ab und ist deshalb unwirksam.
"Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung aus dem
Mietverhältnis nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,
wenn er dies mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der Miete dem
Vermieter schriftlich angekündigt hat. Mit Forderungen außerhalb des
Mietverhältnisses kann der Mieter nur aufrechnen, wenn diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss
vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536 a I BGB findet keine Anwendung."
Klingt zunächst eindeutig und - ist unwirksam, wie das LG Konstanz in einer Entscheidung vom 19.12.2013 (Az.: 61 S 30/13 B) feststellte.
Das Aufrechnungsverbot ist unwirksam, denn es weicht von § 556 b II Satz 1 BGB ab und ist deswegen gem. § 556 b II 2 BGB unwirksam. Die Mietvertragsklausel enthält die Einschränkung, dass die Aufrechnung mindestens einen Monat vor Fälligkeit schriftlich angekündigt werden muss. Gemäß den BGB-Vorschriften genügt aber die Anzeige in Textform.
Schriftform heißt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss. Textform hingegen begnügt sich damit, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anderes erkennbar gemacht wurde.
Damit weicht die vertraglichen Vereinbarung der Schriftform der Anzeige deutlich zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Bestimmung ab und ist deshalb unwirksam.
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