Dienstag, 4. August 2015

subjektives Wohngefühl - Teppichboden oder Laminat

In einigen Wohnungen ist er noch zu finden - der Teppichboden. Wird eine Wohnung mit einem solchen Teppichboden vermietet, zeigt sich nach einiger Zeit ein Verschleiß des Teppichbodens. Mieter haben dann das Recht, die Verlegung eines neuen Bodenbelags von ihrem Vermieter zu verlangen nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB (im Rahmen der Erhaltungspflicht).

Bietet nun der Vermieter an, dass der Teppichboden statt durch neuen Teppichboden durch Laminat (wegen der längeren Nutzungsdauer) ersetzt werden soll, kann dies der Mieter ablehnen. Das LG Stuttgart (Urteil vom 1.7.2015, 13 S 154/14) meinte hierzu:

"Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist aber gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. ...Veränderungen, die wesentliche Veränderungen der Mietsache bewirken, wären als Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 c BGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen. ... "

Der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden weicht nach Auffassung der Richter erheblich vom bisherigen Zustand der Wohnung ab. Das subjektive Wohngefühl verändert sich nach Auffassung des Gerichts erheblich durch die Verlegung von Laminat, da es sich um einen deutlich andersartigen Bodenbelag im Vergleich zu Teppichboden handelt.