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Montag, 13. April 2015

Ist ein Dönerladen (k)ein Laden?

In Teilungserklärungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft finden sich oftmals Bezeichnungen für Räume, die später Anlass für Streitereien und Gerichtsverfahren liefern.

Ein Eigentümer hat seine - in der Teilungserklärung als "Laden im Erdgeschoß " bezeichnete Einheit - an einen Pizzabäcker/Dönerladen vermietet. Die übrigen 45 Einheiten der WEG sind als "Wohnungen" beschrieben. Die Miteigentümer sind der Meinung, dass die Nutzung des Ladens als Pizzabäcker/Dönerladen mit Ausschank störender ist als die Nutzung als einfacher Laden, weshalb sie sich hiergegen wenden.

Das AG München hat der Eigentümergemeinschaft Recht gegeben und den Eigentümer des "Ladens" unter Androhung von Ordnungsgeld zur Unterlassung der Nutzung ihres Ladens als Gaststätte verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts wird der Laden konkret nicht als solcher genutzt. Denn unter "Laden" sei grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe, wo sich also Personal aufhält, während der Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen und gelegentlich Waren angeliefert werden. Eine andere Nutzung der Räume sei nur dann zulässig und durch die übrigen Eigentümer hinzunehmen, wenn eine solche Nutzung abstrakt nicht stärker beeinträchtigt als eine Ladennutzung. Auf die Frage, wie viele Personen nun tatsächlich über den Tag verteilt die Einheit nutzen, also auf die Frage der Auslastung der Essecke, und ob es konkrete Geruchs- oder Lärmbeeinträchtigungen gibt, komme es nicht an. Ebenso sei unerheblich, ob eine gaststättenrechtliche Konzession notwendig sei oder nicht. Denn die Einhaltung behördlicher Vorschriften besage noch nicht, dass im Verhältnis der Eigentümer untereinander die konkrete Nutzung der Geschäftsräume zulässig sei. Der Charakter des Hauses sei überwiegend als Wohnhaus zu bewerten. Jede andere Nutzung des Ladens dürfe mit diesem Charakter nicht in Konflikt stehen.

Mit der Zweckbestimmung "Laden" sei der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Imbissstube oder eines Restaurants grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Denn es gehe nicht nur um den Verkauf von Lebensmitteln im Laden und den Verzehr dort und vor dem Laden. Vor allem die Essensgerüche überschritten das, was die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Nutzung als Laden hinnehmen müssten. Die konkrete gastronomische Nutzung führe zu einer längeren Verweildauer der Besucher in und vor dem Laden und zu vermehrten Geräusch- und Geruchsbelästigungen auch dadurch, dass vor der Tür Raucher stehen oder sitzen, die vor dem Laden an den aufgestellten Tischen länger verbleiben können.

Das Amtsgericht stellt fest, dass die typischer Weise mit einem Schnellimbiss verbundenen Störungen im Ergebnis größer sind als bei einer Ladennutzung. Davon sei schon aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten in den Abend- und Nachtstunden bei einem Imbiss gegenüber einem Laden und den zusätzlich auftretenden Gerüchen bei der Zubereitung der Speisen auszugehen. Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssten nur während der üblichen Ladungsöffnungszeiten hingenommen werden. Im Ergebnis sei eine Nutzung als Gaststätte nicht von der Zweckbestimmung "Laden" gedeckt.

Donnerstag, 26. März 2015

Sind Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher? Preiserhöhungen kann widersprochen werden.

Geld 
Die Antwort auf die Frage ist des öfteren entscheidend. Insbesondere gelten für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB teilweise andere Regeln als für Unternehmen etc.. Immerhin findet sich das Wort "Verbraucher" mehr als 100 Mal im BGB.

Eine wesentliche Folge einer Verbrauchereigenschaft ist verbunden mit der Rechtswirkung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche finden sich heutztage in fasst allen Verträgen, auch in Liefervertträge für Gas etc.. In vielen dieser Lieferverträge, welche sich oft auf mehrere Jahre Laufzeit erstrecken, finden sich Preisanpassungsklauseln in dem Sinne, dass der Preis beim Endkunden an die Entwiclung des Weltmarktpreises in einer gewisen Art und Weise gekoppelt ist, sind während der Laufzeit also ändern kann durch einseitige Erklärung des Lieferanten.

Entsprechende Klauseln hatte der BGH in der Vergangenheit gegenüber Unternehmern als wirksam, gegenüber Verbrauchern hingegen - jedenfalls für die Zukunft - als unwirksam angesehen.

Nun gingen einige Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Lieferunternehmen vor und meinen, dass die in ihren Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln unwirksam seien, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei?

Die oben gestellte Frage musste nun der BGH beantworten.

Wohnungseigentümergemeinschaften seien nach der Entscheidung des BGH immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihnen mindestens ein Verbraucher angehöre und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Das gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handele (Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).

Entscheidend ist für das Gericht, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht durch Erwerb von Wohnungseigentum (und damit verbundener zwingender Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft) verliert.

Weiterhin handele eine Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

Insoweit sollten Wohnungseigentümerschaften prüfen, ob auch sie von dieser Entscheidung profitieren können und Preiserhöhungten widersprechen.