Zwischen zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kam es schon länger zu Streitigkeiten.
Eine Eigentümerin
beschwerte sich darüber, dass von einer anderen Partei im Hause ständig
Lärmbelästigungen ausgingen. Ende November 2011 eskalierte der Streit.
Die Eigentümerin, die sich belästigt fühlte, befestigte an der
Außenseite der Wohnungseingangstüre der anderen mit Tesafilm ein
handgeschriebenes Schriftstück, das mit den Worten begann: "ihr
unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden
[...]". Jeder, der vorbeikam, konnte das Schreiben lesen.
Die so
Beschimpfte verlangte von der anderen Wohnungseigentümerin, dass diese
zusichere, kein Schreiben mehr hinzuhängen oder sonst irgendwo in dem
Anwesen öffentlich bekannt zu machen. Das Schreiben sei sehr verletzend
und beleidigend. Sie habe nur die Wahrheit gesagt, so die andere,
beleidigend sei dies nicht.
Es kam zur Klage vor dem AG München.
Das AG München hat der Klage stattgegeben und die Gegenseite zur
Unterlassung verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise sechs Monate
Ordnungshaft angedroht.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte keinen Anspruch
darauf, Schreiben mit beleidigendem Inhalt gegen die Klägerin
öffentlich zugänglich zu machen. Sie könne sich auch dann nicht auf die
Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die zugrunde liegenden
Vorwürfe zutreffen sollten. Es könne daher dahinstehen, ob die Vorwürfe
berechtigt seien. Die Beklagte können zur Durchsetzung ihrer Rechte
andere Wege beschreiten, zum Beispiel den einer Klage gegen die
Lärmbelästigungen. Sie hätte auch ein verschlossenes Schreiben schicken
können oder ihr Anliegen im Rahmen einer Eigentümerversammlung vortragen
können. Das Schreiben sei beleidigend und habe einen verletzenden
Inhalt. Zunächst sei von "unverschämten egoistischem Herumschlagen" der
Gegenseite die Rede, ebenso auch davon, dass die Klägerin den
Hausfrieden "durch ihre sechsmonatige Renovierungsarbeiten sowie auch
noch danach durch viele Vorfälle bis aufs äußerste beeinträchtigt" habe.
Diese Äußerungen seien wertend und geeignet, die Klägerin zu
diffamieren. Das Anheften eines für jeden Passanten sicht- und lesbaren
Zettels diene allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen.
Eine Rechtfertigung sei hierfür nicht ersichtlich.
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