Dienstag, 4. August 2015

subjektives Wohngefühl - Teppichboden oder Laminat

In einigen Wohnungen ist er noch zu finden - der Teppichboden. Wird eine Wohnung mit einem solchen Teppichboden vermietet, zeigt sich nach einiger Zeit ein Verschleiß des Teppichbodens. Mieter haben dann das Recht, die Verlegung eines neuen Bodenbelags von ihrem Vermieter zu verlangen nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB (im Rahmen der Erhaltungspflicht).

Bietet nun der Vermieter an, dass der Teppichboden statt durch neuen Teppichboden durch Laminat (wegen der längeren Nutzungsdauer) ersetzt werden soll, kann dies der Mieter ablehnen. Das LG Stuttgart (Urteil vom 1.7.2015, 13 S 154/14) meinte hierzu:

"Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist aber gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. ...Veränderungen, die wesentliche Veränderungen der Mietsache bewirken, wären als Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 c BGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen. ... "

Der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden weicht nach Auffassung der Richter erheblich vom bisherigen Zustand der Wohnung ab. Das subjektive Wohngefühl verändert sich nach Auffassung des Gerichts erheblich durch die Verlegung von Laminat, da es sich um einen deutlich andersartigen Bodenbelag im Vergleich zu Teppichboden handelt.

 

Montag, 13. April 2015

Ist ein Dönerladen (k)ein Laden?

In Teilungserklärungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft finden sich oftmals Bezeichnungen für Räume, die später Anlass für Streitereien und Gerichtsverfahren liefern.

Ein Eigentümer hat seine - in der Teilungserklärung als "Laden im Erdgeschoß " bezeichnete Einheit - an einen Pizzabäcker/Dönerladen vermietet. Die übrigen 45 Einheiten der WEG sind als "Wohnungen" beschrieben. Die Miteigentümer sind der Meinung, dass die Nutzung des Ladens als Pizzabäcker/Dönerladen mit Ausschank störender ist als die Nutzung als einfacher Laden, weshalb sie sich hiergegen wenden.

Das AG München hat der Eigentümergemeinschaft Recht gegeben und den Eigentümer des "Ladens" unter Androhung von Ordnungsgeld zur Unterlassung der Nutzung ihres Ladens als Gaststätte verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts wird der Laden konkret nicht als solcher genutzt. Denn unter "Laden" sei grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe, wo sich also Personal aufhält, während der Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen und gelegentlich Waren angeliefert werden. Eine andere Nutzung der Räume sei nur dann zulässig und durch die übrigen Eigentümer hinzunehmen, wenn eine solche Nutzung abstrakt nicht stärker beeinträchtigt als eine Ladennutzung. Auf die Frage, wie viele Personen nun tatsächlich über den Tag verteilt die Einheit nutzen, also auf die Frage der Auslastung der Essecke, und ob es konkrete Geruchs- oder Lärmbeeinträchtigungen gibt, komme es nicht an. Ebenso sei unerheblich, ob eine gaststättenrechtliche Konzession notwendig sei oder nicht. Denn die Einhaltung behördlicher Vorschriften besage noch nicht, dass im Verhältnis der Eigentümer untereinander die konkrete Nutzung der Geschäftsräume zulässig sei. Der Charakter des Hauses sei überwiegend als Wohnhaus zu bewerten. Jede andere Nutzung des Ladens dürfe mit diesem Charakter nicht in Konflikt stehen.

Mit der Zweckbestimmung "Laden" sei der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Imbissstube oder eines Restaurants grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Denn es gehe nicht nur um den Verkauf von Lebensmitteln im Laden und den Verzehr dort und vor dem Laden. Vor allem die Essensgerüche überschritten das, was die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Nutzung als Laden hinnehmen müssten. Die konkrete gastronomische Nutzung führe zu einer längeren Verweildauer der Besucher in und vor dem Laden und zu vermehrten Geräusch- und Geruchsbelästigungen auch dadurch, dass vor der Tür Raucher stehen oder sitzen, die vor dem Laden an den aufgestellten Tischen länger verbleiben können.

Das Amtsgericht stellt fest, dass die typischer Weise mit einem Schnellimbiss verbundenen Störungen im Ergebnis größer sind als bei einer Ladennutzung. Davon sei schon aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten in den Abend- und Nachtstunden bei einem Imbiss gegenüber einem Laden und den zusätzlich auftretenden Gerüchen bei der Zubereitung der Speisen auszugehen. Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssten nur während der üblichen Ladungsöffnungszeiten hingenommen werden. Im Ergebnis sei eine Nutzung als Gaststätte nicht von der Zweckbestimmung "Laden" gedeckt.

Dienstag, 31. März 2015

Treppensturz auf gereinigter Haustreppe

Ein Mieter stürzte im Treppenhaus und erlitt eine dislozierte Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden. Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen und wegen der Folgen des Unfalls Depressionen. Seit 01.02.2010 erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er ist zu 50% aufgrund des Unfalls schwerbehindert.

Ursache des Sturzes war, dass der Boden des Treppenhauses kurz zuvor gereinigt worden war und deshalb rutschig war. Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen.

Er verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von monatlich 947 Euro bis zum 01.01.2031, die Differenz zwischen dem Einkommen, was er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen Rentenzahlung.

Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.500 Euro und erstattete 140 Euro für ärztliche Attest-Kosten. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.

Der Mieter erhob daraufhin Klage. Das AG München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Richter hat er seinen Unfall zu 100% mitverschuldet. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand. Die Mitschuld wiege hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen und dies sei vor allem auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen, so dass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Amtsgericht davon aus, dass der Mieter sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.

Das Amtsgericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Mieters keinen Einfluss haben.

Fazit: Immer gut festhalten!

Donnerstag, 26. März 2015

Sind Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher? Preiserhöhungen kann widersprochen werden.

Geld 
Die Antwort auf die Frage ist des öfteren entscheidend. Insbesondere gelten für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB teilweise andere Regeln als für Unternehmen etc.. Immerhin findet sich das Wort "Verbraucher" mehr als 100 Mal im BGB.

Eine wesentliche Folge einer Verbrauchereigenschaft ist verbunden mit der Rechtswirkung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche finden sich heutztage in fasst allen Verträgen, auch in Liefervertträge für Gas etc.. In vielen dieser Lieferverträge, welche sich oft auf mehrere Jahre Laufzeit erstrecken, finden sich Preisanpassungsklauseln in dem Sinne, dass der Preis beim Endkunden an die Entwiclung des Weltmarktpreises in einer gewisen Art und Weise gekoppelt ist, sind während der Laufzeit also ändern kann durch einseitige Erklärung des Lieferanten.

Entsprechende Klauseln hatte der BGH in der Vergangenheit gegenüber Unternehmern als wirksam, gegenüber Verbrauchern hingegen - jedenfalls für die Zukunft - als unwirksam angesehen.

Nun gingen einige Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Lieferunternehmen vor und meinen, dass die in ihren Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln unwirksam seien, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei?

Die oben gestellte Frage musste nun der BGH beantworten.

Wohnungseigentümergemeinschaften seien nach der Entscheidung des BGH immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihnen mindestens ein Verbraucher angehöre und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Das gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handele (Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).

Entscheidend ist für das Gericht, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht durch Erwerb von Wohnungseigentum (und damit verbundener zwingender Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft) verliert.

Weiterhin handele eine Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

Insoweit sollten Wohnungseigentümerschaften prüfen, ob auch sie von dieser Entscheidung profitieren können und Preiserhöhungten widersprechen.

Mittwoch, 18. März 2015

Änderung der Rechtsprechung zur Schönheitsreparaturenklauseln

Hier gebe ich einmal die relativ ausführliche Pressemitteilung vom 18.03.2015 zur Rechtsprechungsänderung im Mietrecht wieder. Da werden wieder einige Mietvertragsklauseln "fallen".


Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in drei Entscheidungen mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR 352/12, WuM 2014, 135) erwogen - seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können (dazu grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 – VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 264 ff.).

Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln (dazu grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 – VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 84 ff.; Urteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 20) hält der Senat nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest.

Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt auch der früheren Rechtsprechung des Senats, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.

Bei Erlass der oben genannten Rechtsentscheide aus den Jahren 1987 und 1988 entsprach es noch der Praxis des Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde (vgl. Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 87 f.). Dem damaligen Verständnis lag die Vorstellung zugrunde, dass der Mieter nur mit Renovierungsarbeiten für seine eigene Vertragslaufzeit belastet würde, wenn die "üblichen" Renovierungsfristen im Falle der Überlassung einer unrenovierten Wohnung an den Mietbeginn anknüpften.

Hieran hält der Senat angesichts der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Maßstäben der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht fest. Insbesondere durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis eines flexiblen Fristenplans (grundlegend Senatsurteil vom 23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2) und durch die Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung auch im Individualprozess (dazu Senatsurteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn. 20 mwN) sind die Maßstäbe der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden.

Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

In dem Verfahren VIII ZR 185/14, in dem die Vorinstanzen der auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gerichteten Klage überwiegend stattgegeben hatten, hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts abschließend entschieden, dass die Klage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen (insgesamt) abgewiesen wird. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten Mieter ist unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren bei Mietbeginn in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich, so dass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hatten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer halben Monatsmiete stellt in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich dar.

Im Verfahren VIII ZR 242/13, in dem das Berufungsgericht dem Vermieter den begehrten Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende Frage - geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam ist. Dabei kommt es (wie in dem Verfahren VIII ZR 185/14 näher ausgeführt wird) für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert letztlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln; dies hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

In dem Verfahren VIII ZR 242/13 hat der Senat zusätzlich entschieden, dass ein – von der klagenden Vermieterin hilfsweise geltend gemachter - Anspruch auf anteilige Kostentragung nach einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht.

Auch bei der Quotenabgeltungsklausel hatte der Senat ursprünglich eine Bemessung des vom Mieter zu tragenden Anteils nach "starren" Fristen für zulässig erachtet (Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 aaO) und dies später (Urteil vom 26. September 2007, aaO Rn.17 f., 29) dahin modifiziert, dass derartige Klauseln (nur dann) der Inhaltskontrolle standhielten, wenn sie den vom Mieter zu zahlenden Anteil nach dem Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum bemessen würden, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
Im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR 352/12, aaO) hatte der Senat bereits Bedenken angedeutet, ob eine Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Renovierungskosten anhand einer hypothetischen Fortsetzung seines bisherigen Wohnverhaltens der Inhaltskontrolle standhält. Diese Bedenken hat der Senat nunmehr für durchgreifend erachtet und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine - zur Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB führende - unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.

In dem Verfahren VIII ZR 21/13 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Schadensersatzpflicht des Mieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen schon deshalb verneint hatte, weil die verwendete Formularklausel zum Teil auf "starre" Fristen abstellt und deshalb insgesamt unwirksam ist. Auf die Frage, ob die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert übergeben worden war, kam es aus diesem Grund in diesem Verfahren nicht mehr an.

Dienstag, 24. Februar 2015

Darf ich erfahren, wer mich angeschwärzt hat?

Wo Menschen zusammentreffen, gibt es manches Mal Streit und Auseinandersetzung. Manche möge sich, manche nicht. Dies gilt in Familien genauso wie auch in einem Mehrfamilienhaus. Wird nun ein Mieter beschuldig, den Hausfrieden zu stören etc., fragt sich, ob dieser Mieter erfahren darf, wer ihn denn beschuldigt.

Diese Frage muste nun das Amtsgericht München beantworten. 

Eine Mietpartei erhielt am 30.01.2014 von der Vermieterin die schriftliche Mitteilung, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Mietpartei den Hausfrieden störe durch aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte die Mietpartei auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.

Der so angesprochene Mieter verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.

Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Die Vermieterin ist der Meinung, dass der Mieter ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Mieter haben. Der Mieter erhob deshalb Klage.

Das AG München (463 C 10947/14) hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Es sei dem Mieter auch zuzumuten, dass er abwartet, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.

Donnerstag, 19. Februar 2015

Umlage von Nebenkosten - was gilt?

In einer Vielzahl von Mietverträgen für Wohnräume ist bestimmt, dass der Mieter auf die Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen zu leisten hat, über die später abzurechnen ist. Seltemer finden sich schon Vereinbarungen, wie die Nebenkosten umgelegt werden. Geht es nach der Anzahl der Wohneinheiten, der Flächen, dem Verbrauch, der Personenzahl in einer Wohnung oder, oder ....?

Für Wohnraummietverhältnisse regelt § 556a I BGB eine Reihenfolge, nach der sich bestimmt, welcher Umlagemaßstab bei der Umlage von Betriebskosten auf den Mieter zu verwenden ist.

1. Als erstes ist zu prüfen, ob der Mietvertrag oder die Vereinbarungen Bestimmungen zum Umlagemaßstab enthalten.  Haben die Vertragsparteien – also Mieter und Vermieter – in den Vertrag einen Umlagemaßstab aufgenommen, ist dieser hiernach für beide bindend. Keine der
Parteien kann diesen Umlagemaßstab einseitig abändern.

2. Findet sich keine ausdrückliche Vereinbarung zum Umlagemaßstab, werden Betriebskosten aber nach ihrem Verbrauch oder ihrer Verursachung erfasst, sind sie hiernach zu berechnen. Dies gilt oft für Heizung, Waser und Strom.

3. Findet auch eine Erfassung des Verbrauchs nicht statt, bildet die Verteilung nach der Wohnfläche den gesetzlichen Auffangtatbestand.

Viele Nebenkostenabrechnungen beachten dies nicht und weisen so Fehler auf.

Werden Nebenkosten nach der Wohnfläche umgelegt, stellt sich die Folgefrage, wie die Wohnfläche ermittelt wurde?

Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung der Wohnfläche. In Betracht kommt die DIN 276, die allerdings vom Deutschen Institut für Normung zurückgezogen wurde. Ein weiterer Ansatzpunkt
findet sich in §§ 42-44 der 2. Berechnungsverordnung, die jedoch mit Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung außer Kraft getreten sind. Schließlich bietet die Wohnflächenverordnung selbst Regeln, wie die Wohnfläche zu berechnen ist, die aber auch zum 31.12.2007 wieder außer Kraft getreten ist.

Es zeigt sich das offene Streitpotential. Deshalb ist es fraglich, ob ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung erläutern muss, wie die Wohnfläche der Wohnung und des gesamten Abrechnungsobjektes ermittelt wurden, damit der Mieter nachvollziehen kann, ob der richtige Flächenmaßstab in Ansatz gebracht wurde.

Der BGH hat dies verneint. Er lässt es genügen, wenn der Vermieter die Quadratmeterzahl für die Wohnung und für das Gesamtobjekt angibt. Will der Mieter dem im Prozess entgegentreten,
kann er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Grundsätzlich ist der Mieter nämlich in der Lage, die Fläche seiner Wohnung selbst nachzumessen und zumindest ein – dann auch zum Bestreiten ausreichendes – laienhaftes Messergebnis zu präsentieren. Ganz nebenbei wurde auch bestätigt, dass Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.