Donnerstag, 26. März 2015

Sind Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher? Preiserhöhungen kann widersprochen werden.

Geld 
Die Antwort auf die Frage ist des öfteren entscheidend. Insbesondere gelten für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB teilweise andere Regeln als für Unternehmen etc.. Immerhin findet sich das Wort "Verbraucher" mehr als 100 Mal im BGB.

Eine wesentliche Folge einer Verbrauchereigenschaft ist verbunden mit der Rechtswirkung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche finden sich heutztage in fasst allen Verträgen, auch in Liefervertträge für Gas etc.. In vielen dieser Lieferverträge, welche sich oft auf mehrere Jahre Laufzeit erstrecken, finden sich Preisanpassungsklauseln in dem Sinne, dass der Preis beim Endkunden an die Entwiclung des Weltmarktpreises in einer gewisen Art und Weise gekoppelt ist, sind während der Laufzeit also ändern kann durch einseitige Erklärung des Lieferanten.

Entsprechende Klauseln hatte der BGH in der Vergangenheit gegenüber Unternehmern als wirksam, gegenüber Verbrauchern hingegen - jedenfalls für die Zukunft - als unwirksam angesehen.

Nun gingen einige Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Lieferunternehmen vor und meinen, dass die in ihren Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln unwirksam seien, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei?

Die oben gestellte Frage musste nun der BGH beantworten.

Wohnungseigentümergemeinschaften seien nach der Entscheidung des BGH immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihnen mindestens ein Verbraucher angehöre und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Das gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handele (Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).

Entscheidend ist für das Gericht, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht durch Erwerb von Wohnungseigentum (und damit verbundener zwingender Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft) verliert.

Weiterhin handele eine Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

Insoweit sollten Wohnungseigentümerschaften prüfen, ob auch sie von dieser Entscheidung profitieren können und Preiserhöhungten widersprechen.

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