Dienstag, 17. Dezember 2013

tückischer Mietspiegel in Chemnitz

Viele Mieterhöhungen werden unter Bezu auf einen qualifizierten Mietspiegel einer Kommune vorgenommen. Auch Chemnitz verfügt über einen solchen qualifizierten Mietspiegel, der das Verfahren einer Mieterhöhung stark vereinfacht.

Doch es gilt - wie immer -, den Mietspiegel richtig anzuwenden.

In einem aktuellen Fall einer Mieterhöhung vor dem Amtsgericht Chemnitz kam der Vermieter - nein, schlimmer, dessen Hausverwaltung - nur deshalb zu einer guten Wohnqualität der betroffenen Wohnung, weil er das Wohnumfeld mit 12 Punkten bewertete. Doch bei genauer Lektüre des Mietspiegels fällt auf, dass in diesem Bereich maximal 6 Punkte möglich sind. Damit scheiterte das Mieterhöhungsverlangen und der Vermieter muss die Kosten des Verfahrens tragen.


Donnerstag, 7. November 2013

Räumungsklage als Vordruck

Da geht die Klageerhebung doch von selbst, oder?

Dennoch ist zu warnen. So einfach die Erhebung einer Klage mittels Vordruck ist, so kann das weitere Verfahren einige "Untiefen" in sich bergen.

wenn nicht weiß gestrichen wird

Das leidliche Thema Schönheitsreparaturen verbunden mit der Problematik der Renovierung bei Rückgabe der Mietwohnung beschäftigt die Gerichte weiterhin.

Nun hat der Bundesgerichtshof wieder eine Entscheidung getroffen. Hiernach gilt, wer in kräftigen bunten Farben Wände und Decken als Mieter gestrichen hat, muss diese in einer neutralen Farbgebung wieder zurückgeben. Das Kriterium des Gerichtes richtet sich danach, ob die Wohnung im übergebenen Zustand von Mietinteressenten akzeptiert wird oder nicht. Bei kräftoger Farbgebung sei dies nicht der Fall.

BGH, Pressemitteilung 183/13 bzw. Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12

Montag, 30. September 2013

Untervermietung und Falschangaben gefährden Mietverhältnis

Das AG München hat entschieden, dass im Falle der unberechtigten Untervermietung einer Wohnung, welche der Mieter auf Anfrage des Vermieters auch noch leugnet, das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter so zerstört ist, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist.

Die Vermieterin einer öffentlich geförderten Wohnung in München staunte nicht schlecht, als sie im August 2012 die Mitteilung bekam, dass ihr Mieter diese Wohnung untervermiete. Die Kriminalpolizei hatte dies festgestellt, als jemand anderes bei einer polizeilichen Befragung diese Wohnung als Wohnsitz angab und auch gleich noch mitteilte, dass er aufgrund der Aufforderung des eigentlichen Mieters sich dort nicht anmelden dürfe. Die Vermieterin forderte ihren Mieter auf, dies zu unterlassen. Als Antwort erhielt sie ein Schreiben, indem der Mieter die Untervermietung bestritt. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch. Hieraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Klage vor dem AG München.

Das AG München hat der Klage stattgegeben und ein Räumungsurteil erlassen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts steht nach Anhörung mehrerer Zeugen fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet hat. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam.

Donnerstag, 5. September 2013

neuer Betriebskostenspiegel - prüfen Sie Ihre Betriebskosten

Die Betriebskosten - manchmal auch Nebenkosten genannt - sind oft die 2. Miete. Wie die Entwicklung der Betriebskosten in Deutschland ist, zeigt der neue Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes. Dieser ist auch ein Anhaltspunkt, ob Ihre Betriebskosten einer näheren und genaueren Überprüfung bedürfen.

Dienstag, 27. August 2013

Beleidigungen im Treppenhaus sind zu unterlassen

Zwischen zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kam es schon länger zu Streitigkeiten.

Eine Eigentümerin beschwerte sich darüber, dass von einer anderen Partei im Hause ständig Lärmbelästigungen ausgingen. Ende November 2011 eskalierte der Streit.

Die Eigentümerin, die sich belästigt fühlte, befestigte an der Außenseite der Wohnungseingangstüre der anderen mit Tesafilm ein handgeschriebenes Schriftstück, das mit den Worten begann: "ihr unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden [...]". Jeder, der vorbeikam, konnte das Schreiben lesen.

Die so Beschimpfte verlangte von der anderen Wohnungseigentümerin, dass diese zusichere, kein Schreiben mehr hinzuhängen oder sonst irgendwo in dem Anwesen öffentlich bekannt zu machen. Das Schreiben sei sehr verletzend und beleidigend. Sie habe nur die Wahrheit gesagt, so die andere, beleidigend sei dies nicht.

Es kam zur Klage vor dem AG München.

Das AG München hat der Klage stattgegeben und die Gegenseite zur Unterlassung verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft angedroht.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, Schreiben mit beleidigendem Inhalt gegen die Klägerin öffentlich zugänglich zu machen. Sie könne sich auch dann nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die zugrunde liegenden Vorwürfe zutreffen sollten. Es könne daher dahinstehen, ob die Vorwürfe berechtigt seien. Die Beklagte können zur Durchsetzung ihrer Rechte andere Wege beschreiten, zum Beispiel den einer Klage gegen die Lärmbelästigungen. Sie hätte auch ein verschlossenes Schreiben schicken können oder ihr Anliegen im Rahmen einer Eigentümerversammlung vortragen können. Das Schreiben sei beleidigend und habe einen verletzenden Inhalt. Zunächst sei von "unverschämten egoistischem Herumschlagen" der Gegenseite die Rede, ebenso auch davon, dass die Klägerin den Hausfrieden "durch ihre sechsmonatige Renovierungsarbeiten sowie auch noch danach durch viele Vorfälle bis aufs äußerste beeinträchtigt" habe. Diese Äußerungen seien wertend und geeignet, die Klägerin zu diffamieren. Das Anheften eines für jeden Passanten sicht- und lesbaren Zettels diene allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen. Eine Rechtfertigung sei hierfür nicht ersichtlich.

Sonntag, 21. Juli 2013

75 % der Mietverträge enthalten unwirksame Klauseln

Die Medien entdecken im Rahmen der Wahlkampfberichterstattung um Mieten, deren Höhe etc. auch das Mietrecht. Nicht anders einzuordnen ist der Bericht auf spiegel-online.de zu Schönheitsreparaturenklausel.

Aber die Übersicht ist kurz und prägnant und verweist auf Fundstellen, insoweit sicher ein erster Anfang für eine verbindliche Rechtsrecherche.

Montag, 8. Juli 2013

fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Rauchens

Einem 74-jährigen Raucher war das Mietverhältnis nach 40 Jahren gekündigt worden. Die Vermieterin begründete dies mit der nicht hinnehmbaren Geruchsbelästigung für die anderen Hausbewohner. Sie hatte den langjährigen Mieter mehrfach abgemahnt und aufgefordert, in der Wohnung weniger zu rauchen.

Die Kündigung hält der Amtsrichter laut Meldung auf lto.de angesichts "der veränderten Beurteilung der Gefahren des Passivrauchens" für berechtigt, teilte ein Gerichtssprecher mit. Die schutzwürdigen Interessen Dritter seien höher zu bewerten als die Gewohnheitsrechte des rauchenden Mieters.

Ergänzung vom 10.07.2013: Das Landgericht Düsseldorf gewährt dem Mieter auf seine Beschwerde hin doch noch Prozesskostenhilfe. Nun läuft das eigentliche Hauptsacheverfahren.

Mittwoch, 19. Juni 2013

Verfassungsgerichtshof entscheidet über Mietminderung

Minderungsansprüche sind ein regelmäßiges Problem aus dem Mietrecht vor Gerichten. Dass bei der Wertung der Vorträge der Parteien (auch) Richtern Fehler (un-/absichtlich) unterlaufen, ist dann wohl doch  eine Frage der Statistik.

Doch zm Glück gelingt es manchmal, Fehler der Richter vor ein Verfassungsgericht zu bringen, welches den Richtern deren Fehler bescheinigt, so u.a. der VerfGH Berlin.

Ein Mieter macht Mängel geltend an der Terrasse, legt Fotos vor, benannte Zeugen und beantragte ein Sachverständigengutachen und wie auf eine bestehende Unfall- und Verletzungsgefahr.

Amts- und Landgericht wiesen die Minderungsansprüche jedoch zurück, es läge nur eine unerhebliche Minderung der Gebrauchtstauglichkeit vor.

Der VerfGH Berlin (Az.: 11/12) erkannte, dass die Gerichte sich nicht an zwingende zivilprozessuale Grundsätze gehalten haben und gefestigte Rechtsprechung des BGH übergingen.

Hiernach muss ein Mieter nur konkrete Sachmängel vortragen, welche die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beinträchtigen; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung fällt hingegen nicht in die Darlegungslast des Mieters.


Dienstag, 21. Mai 2013

Mehrfarbige Fenster - muss Mieter das dulden?

Eine Mieterin einer Münchner Wohnung erhob mehrfach gegenüber dem Vermieter die Rüge, dass einige Fenster ihrer Wohnung sowie die Balkontür undicht seien. Daraufhin beschloss der Vermieter diese auszutauschen, jedoch in "weiß" und nicht in der Farbe der alten Fenster "Eiche braun".

Die Mieterin wollte dies nicht und verweigerte den Einbau. Klar vor dem Hintergrund, einmal (neue) weiße und dann wieder (alte) braune Fenster in der Wohnmung zu haben.

Doch auch das Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte die Mieterin ab.

Der Vermieter erhob sodann Klage auf Duldung des Einbaus und bekam vom Amtsgericht München (Urt. v. 11.12.12, Az. 473 C 25342/12) Recht:

Grundsätzlich hätten Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind, was bei undichten Fenstern der Fall sei. Der Austausch der Fenster sei der Mieterin zumutbar gewesen, auch wenn die neue Farbkombination nicht ihrem persönlichen Geschmack entsprochen hätte, da die optische Beeinträchtigung minimal gewesen sei. Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen Farbgestaltung so sehr störe, hätte sie das Angebot des Vermieters annehmen sollen, alle übrigen Fensterrahmen ebenfalls weiß zu streichen.
 Fazit: Nach dieser Entscheidung kann eine Wohnung mehrfarbige Fenster aufweisen und Mieter haben dies zu dulden.

Dienstag, 19. Februar 2013

Saldoklage zulässig, aber nicht immer begründet

Im Mietrecht kommt es häufiger vor, dass Mietrückstände gerichtlich beigetrieben werden sollen. Meist wird im Klageantrag aufgeführt, dass der beklagte Mieter für einen Monat einen bestimmten Betrag zahlen soll. Werden nun mehrere Monate geltendgemacht, kann dies eine Vielzahl von Anträgen (für jeden einzelnen Monat) mit sich führen.

Diese Arbeit wollte sich offensichtlich ein Vermieter sparen und verlangte einen Zahlbetrag von 17.948,48 € für einen Zeitraum aus Januar 2007 bis März 2010. Er machte mithin nur den Saldo der vermeintlichen Mietrückstände geltend, ohne dies auf einzelne Monate aufzuschlüsseln.

Amts- und Landgericht hielten die Klage für unzulässig. Der BGH (09.01.2013 - VIII ZR 94/12) entschied anders.  Eine Saldoklage ist zulässig, denn eine solche Klage genüge den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 II ZPO.

Ob der Saldo berechtigt ist, ist dann keine Frage er Zulässigkeit mehr, sondern der Begründetheit einer Klageforderung. Hierüber entschied der BGH nicht, sondern verwies das Verfahren zurück.

Donnerstag, 7. Februar 2013

Liebesspiel auf der Terrasse nebst Fotos

Die Mieterin einer Wohnung ging ihrem Bedürfnis nach Austausch von freizügigen Zärtlichkeiten mit einem Mann nach. Nicht im Bett oder im Zimmer, sondern auf der Terrasse ihrer Wohnung.

Die Nachbarn fühlten sich pikiert. Doch eine Person aus der Nachbarschaft ergriff ihren Fotoapparat und schoß 4 Bilder vom Liebesspiel. Begründung - es muss doch zur Beweissicherung dokumentiert werden.

Unter Vorlage der offenbar gelungenen Fotos beschwerte sich die Nachbarin zunächst beim Vermieter, welcher der liebestollen Mieterin eine Abahnung erteilte.

Hiergegen wollte sich die Mieterin wehren und zog vor das Gericht gegen die Abmahnung. Die Terrasse gehöre zu ihrem Mieteigentum und innerhalb dessen könne sie sich frei entfalten und entblättern. Die Abmahnung verletze ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Zudem begehrte Sie Auskunft vom Vermieter, wer die Fotos geschossen habe und die Herausgabe derselben.

Die Richter des Amtsgerichtes Bonn ( 8 C 209/05) hielten die Abmahnung für gerechtfertigt. Die Mieterin habe durch ihr unangemessenes, beinahe öffentliches Ausleben ihrer Sexualität gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Es liege auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn diese sich bei ihren sexuellen Handlungen auf den nicht-einsehbaren Wohnbereich beschränken muss.
Hinsichtlichtlich der Fotos gab das Gericht der Mieterin Recht. Als Beweismittel wurden Sie nicht zugelassen und mussten an die Klägerin herausgegeben werden. Mit dem Ablichten auf der eigenen Terrasse ohne Zustimmung der Mieterin lag eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor.

Donnerstag, 24. Januar 2013

Haftung des Erben für Forderungen aus Miete

Nach dem Tod eines Mieters haben Erben ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten nach § 564 BGB. Offen ist jedoch, ob Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis auch mit Ihrem Privatvermögen haften, wenn das Erbvermögen nicht ausreicht, die Forderungen zu decken. Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH.

Ein Mieter einer Wohnung in Nürnberg starb am 08.10.2008. Der Vermieter macht gegen die Erbin Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die Erbin erhob Revision - erfolgreich. Der BGH (VIII ZR 68/12) entschied, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lase sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.

Da die Klage des Vermieters nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Erbin jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen.

Mittwoch, 2. Januar 2013

Verkehrslärm auf der Schlossallee

Kommt es durch Bauarbeiten bzw. Umplanungen zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung in einer bisher ruhigeren Seitenstrasse, kann dies für Anwohner belastend sein.  Mieter könnten auf den Gedanken der Mietminderung kommen.

Der BGH (VIII ZR 152/12) hat nun in einem solchen Sachverhalt entschieden, dass es für ein Minderungsrecht auf die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ankommt zwischen den Parteien des Mietvertrages.

Für eine solche Beschaffenheitsvereinbarung reicht es nicht aus, dass ein Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich sei vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Weil es hieran fehlte, konnte der Mieter keine wirksame Minderung vornehmen.