Kommt es durch Bauarbeiten bzw. Umplanungen zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung in einer bisher ruhigeren Seitenstrasse, kann dies für Anwohner belastend sein. Mieter könnten auf den Gedanken der Mietminderung kommen.
Der BGH (VIII ZR 152/12) hat nun in einem solchen Sachverhalt entschieden, dass es für ein Minderungsrecht auf die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ankommt zwischen den Parteien des Mietvertrages.
Für eine solche Beschaffenheitsvereinbarung reicht es nicht aus, dass ein
Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch
Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise)
auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich sei
vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der
Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium
für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der
Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
Weil es hieran fehlte, konnte der Mieter keine wirksame Minderung vornehmen.
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