Nach dem Tod eines Mieters haben Erben ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten nach § 564 BGB. Offen ist jedoch, ob Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis auch mit Ihrem Privatvermögen haften, wenn das Erbvermögen nicht ausreicht, die Forderungen zu decken. Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH.
Ein Mieter einer Wohnung in Nürnberg starb
am 08.10.2008. Der Vermieter macht gegen die Erbin Ansprüche aus dem zum
31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der
Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz
wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter
Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54
Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin hat
die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.
Das
Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben und der Beklagten die
Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht
hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis
auf einen Betrag von 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar
2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende
Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Erbin erhob Revision - erfolgreich. Der BGH (VIII ZR 68/12) entschied, dass jedenfalls dann, wenn das
Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist
beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden
Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind –
mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken
kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB
begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut
noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lase sich entnehmen,
dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des
Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung
zugewiesen sein soll.
Da die Klage des Vermieters nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten
gerichtet ist, die Erbin jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und
das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt
hat, hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen.
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