Die Mieterin einer Wohnung ging ihrem Bedürfnis nach Austausch von freizügigen Zärtlichkeiten mit einem Mann nach. Nicht im Bett oder im Zimmer, sondern auf der Terrasse ihrer Wohnung.
Die Nachbarn fühlten sich pikiert. Doch eine Person aus der Nachbarschaft ergriff ihren Fotoapparat und schoß 4 Bilder vom Liebesspiel. Begründung - es muss doch zur Beweissicherung dokumentiert werden.
Unter Vorlage der offenbar gelungenen Fotos beschwerte sich die Nachbarin zunächst beim Vermieter, welcher der liebestollen Mieterin eine Abahnung erteilte.
Hiergegen wollte sich die Mieterin wehren und zog vor das Gericht gegen die Abmahnung. Die Terrasse gehöre zu ihrem Mieteigentum und innerhalb dessen könne sie
sich frei entfalten und entblättern. Die Abmahnung verletze ihre
Persönlichkeitsrechte verletzt. Zudem begehrte Sie Auskunft vom Vermieter, wer die Fotos geschossen habe und die Herausgabe derselben.
Die Richter des Amtsgerichtes Bonn ( 8 C 209/05) hielten die Abmahnung für gerechtfertigt. Die Mieterin habe durch ihr unangemessenes,
beinahe öffentliches Ausleben ihrer Sexualität gegen das
Rücksichtnahmegebot verstoßen. Es liege auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn diese sich bei ihren sexuellen Handlungen auf den nicht-einsehbaren
Wohnbereich beschränken muss.
Hinsichtlichtlich der Fotos gab das Gericht der Mieterin Recht. Als Beweismittel wurden Sie nicht
zugelassen und mussten an die Klägerin herausgegeben werden. Mit dem Ablichten auf der
eigenen Terrasse ohne Zustimmung der Mieterin lag eine Verletzung der
Persönlichkeitsrechte vor.
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