Dienstag, 19. Februar 2013

Saldoklage zulässig, aber nicht immer begründet

Im Mietrecht kommt es häufiger vor, dass Mietrückstände gerichtlich beigetrieben werden sollen. Meist wird im Klageantrag aufgeführt, dass der beklagte Mieter für einen Monat einen bestimmten Betrag zahlen soll. Werden nun mehrere Monate geltendgemacht, kann dies eine Vielzahl von Anträgen (für jeden einzelnen Monat) mit sich führen.

Diese Arbeit wollte sich offensichtlich ein Vermieter sparen und verlangte einen Zahlbetrag von 17.948,48 € für einen Zeitraum aus Januar 2007 bis März 2010. Er machte mithin nur den Saldo der vermeintlichen Mietrückstände geltend, ohne dies auf einzelne Monate aufzuschlüsseln.

Amts- und Landgericht hielten die Klage für unzulässig. Der BGH (09.01.2013 - VIII ZR 94/12) entschied anders.  Eine Saldoklage ist zulässig, denn eine solche Klage genüge den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 II ZPO.

Ob der Saldo berechtigt ist, ist dann keine Frage er Zulässigkeit mehr, sondern der Begründetheit einer Klageforderung. Hierüber entschied der BGH nicht, sondern verwies das Verfahren zurück.

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