Eine Mieterin einer Münchner Wohnung erhob mehrfach gegenüber dem Vermieter die Rüge, dass einige Fenster ihrer Wohnung sowie die Balkontür undicht
seien. Daraufhin beschloss der Vermieter diese auszutauschen, jedoch in
"weiß" und nicht in der Farbe der alten Fenster "Eiche braun".
Die
Mieterin wollte dies nicht und verweigerte den Einbau. Klar vor dem Hintergrund, einmal (neue) weiße und dann wieder (alte) braune Fenster in der Wohnmung zu haben.
Doch auch das Angebot des Vermieters, die
alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte die Mieterin ab.
Der Vermieter erhob sodann Klage auf Duldung des Einbaus und bekam vom Amtsgericht München (Urt. v. 11.12.12, Az. 473 C 25342/12) Recht:
Grundsätzlich hätten Mieter
Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind,
was bei undichten Fenstern der Fall sei. Der Austausch der Fenster sei
der Mieterin zumutbar gewesen, auch wenn die neue Farbkombination nicht
ihrem persönlichen Geschmack entsprochen hätte, da die optische
Beeinträchtigung minimal gewesen sei. Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen Farbgestaltung so
sehr störe, hätte sie das Angebot des Vermieters annehmen sollen, alle
übrigen Fensterrahmen ebenfalls weiß zu streichen.
Fazit: Nach dieser Entscheidung kann eine Wohnung mehrfarbige Fenster aufweisen und Mieter haben dies zu dulden.
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