Das AG München hat entschieden, dass im Falle der unberechtigten
Untervermietung einer Wohnung, welche der Mieter auf Anfrage des
Vermieters auch noch leugnet, das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter
und Vermieter so zerstört ist, dass eine fristlose Kündigung auch ohne
Abmahnung möglich ist.
Die Vermieterin einer öffentlich geförderten Wohnung in München staunte nicht schlecht, als sie im August 2012 die Mitteilung bekam, dass ihr Mieter diese Wohnung untervermiete. Die Kriminalpolizei hatte dies festgestellt, als jemand anderes bei einer polizeilichen Befragung diese Wohnung als Wohnsitz angab und auch gleich noch mitteilte, dass er aufgrund der Aufforderung des eigentlichen Mieters sich dort nicht anmelden dürfe. Die Vermieterin forderte ihren Mieter auf, dies zu unterlassen. Als Antwort erhielt sie ein Schreiben, indem der Mieter die Untervermietung bestritt. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch. Hieraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Klage vor dem AG München.
Das AG München hat der Klage stattgegeben und ein Räumungsurteil erlassen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts steht nach Anhörung mehrerer Zeugen fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet hat. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam.
Die Vermieterin einer öffentlich geförderten Wohnung in München staunte nicht schlecht, als sie im August 2012 die Mitteilung bekam, dass ihr Mieter diese Wohnung untervermiete. Die Kriminalpolizei hatte dies festgestellt, als jemand anderes bei einer polizeilichen Befragung diese Wohnung als Wohnsitz angab und auch gleich noch mitteilte, dass er aufgrund der Aufforderung des eigentlichen Mieters sich dort nicht anmelden dürfe. Die Vermieterin forderte ihren Mieter auf, dies zu unterlassen. Als Antwort erhielt sie ein Schreiben, indem der Mieter die Untervermietung bestritt. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch. Hieraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Klage vor dem AG München.
Das AG München hat der Klage stattgegeben und ein Räumungsurteil erlassen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts steht nach Anhörung mehrerer Zeugen fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet hat. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam.
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