Wo Menschen zusammentreffen, gibt es manches Mal Streit und Auseinandersetzung. Manche möge sich, manche nicht. Dies gilt in Familien genauso wie auch in einem Mehrfamilienhaus. Wird nun ein Mieter beschuldig, den Hausfrieden zu stören etc., fragt sich, ob dieser Mieter erfahren darf, wer ihn denn beschuldigt.
Diese Frage muste nun das Amtsgericht München beantworten.
Eine Mietpartei erhielt am
30.01.2014 von der Vermieterin die schriftliche Mitteilung, dass sie
wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei,
dass die Mietpartei den Hausfrieden störe durch aggressives und
bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und
Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte die Mietpartei auf,
Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine
Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.
Der
so angesprochene Mieter verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem
Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen
ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine
vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn
zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.
Die
Vermieterin verweigerte die Auskunft. Die Vermieterin ist der Meinung,
dass der Mieter ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die
betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin
ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu
behandeln, da sie Angst vor dem Mieter haben. Der Mieter erhob deshalb
Klage.
Das AG München (463 C 10947/14) hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Auskunftsanspruch
aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar,
die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche
Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die
Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die
Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des
Hausfriedens verschärfe. Es sei dem Mieter auch zuzumuten, dass er
abwartet, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für
eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem
anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten
Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen
der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch
derzeit zu verneinen.
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