Es kann ja zumindest einen Zeitgewinn bedeuten, dass mittels Anbringung von Alufolie unter der Tapete die im Mauerwerk vorhandene Feuchtigtkeit sich erst später (bei Undichtigkeit der Alufolie) zeigt. Doch wenn der Eigentümer neben dem Zeitgewinn auch eine Verkaufsgewinn erzielen will, begibt er sich in Gefahr.
Nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein
Hausgrundstück in Emden bemerkte
der Käufer insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der
Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.
Ein gerichtlicher
Sachverständiger stellte fest, dass das Gebäude im Boden- und
Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt
bewohnen könne. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des
Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro
gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen
Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.
Das OLG Oldenburg (1 U 129/13) hat den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz
und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt, denn der Verkäufer kann sich
nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt
hat.
Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines
weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen.
Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden
dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch
diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild
beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht bleibe, zeige die
Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht
mehr dicht halte. Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich
des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben.
Es sei aber nicht glaubwürdig, dass er von der im Übrigen verwendeten
Folie keine Kenntnis gehabt habe. Der Verkäufer habe das Haus bereits
seit 1958 bewohnt. Er habe ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei
Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand sei mit einer Zeitung beklebt
gewesen. Dieses Zeitungsblatt habe erkennen lassen, dass es nach dem
Jahr 2000 gedruckt worden sei, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009.
Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert habe, so
habe ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die Verwendung der
Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein müssen.
Zumal der Sachverständige zuvor erklärt habe, dass Alufolien erst in den
1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden
waren und der Kläger nicht erklärt habe, dass danach noch Umbauarbeiten
ohne ihn stattgefunden hätten.
Neben der Rückabwicklung des
Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises müsse der
Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die
Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.
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