Darüber hat nun der Bundesgerichtshof entscheiden müssen. Nach der Pressemitteilung (15/15) geht es um einen Mieter, der seit dem 1. Dezember 2010 eine 140 m² großen Wohnung gemietet hat. Die monatliche Nettomiete
beträgt 1.100 €, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 € und der
Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 €.
Ab Oktober 2011 bezog der Mieter vom zuständigen
Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 leitete er die
für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den
Kläger weiter. Der Vermieter erklärte daraufhin wegen der hierdurch
entstandenen Mietrückstände am 17. April 2013 die fristlose Kündigung
und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter gab in der
Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine
Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der
aufgelaufenen Mietschulden ab.
Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts
für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei
diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten.
Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und
beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses
verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger
Anordnung vom 30. April 2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013
bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Vermieter, gestützt auf die
rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12.
März 2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der
Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen
angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar
kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung
im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien
jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von
den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache
beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld
zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu
haben") ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle
Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für
Mietschulden.
Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in §
543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet
werden. Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte
Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des
Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen
erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne
von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des
(nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird
vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren
gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.
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