Mittwoch, 24. November 2010

nicht geeichter Wasserzähler zählt trotzdem

Oftmals wird gegen Betriebskostenabrechnungen eingewandt, dass der abgerechnete Wasserverbrauch nicht stimme, weil der Wasserzähler nicht geeicht sei bzw. die Eichfrist abgelaufen war.

Der Bundesgerichtshof (Pressemeldung 221/10) ist dem insoweit entgegengetreten, als ein Vermieter der Nachweis möglich sein muss, dass der Wasserzähler die maßgeblichen Toleranzen einhielt. Gelingt dem Vermieter ein solcher Beweis, dann kann der festgestellte Wasserverbrauch der (nicht geeichten) Wasseruhr in der Betriebskostenabrechnung verwendet werden.

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