Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine
bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15.12.2010 (VIII ZR 9/10)
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