Mieterhöhungsverlangen auch ohne Unterschrift wirksam
Nach einer Entscheidung des BGH (10. November 2010 - VIII ZR 300/09) ist ein Mieterhöhungsverlangen ohne Unterschrift wirksam, selbst wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages der Schriftform bedürfen.
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