Ein Energieversorger klagte am Landgericht Zwickau gegen Kunden, welche mit Preiserhöhungen nicht einverstanden waren und diese Erhöhungsbeträge nicht bezahlten. Die Kunden beriefen sich darauf, dass die in den Wärmelieferungsverträgen enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam sei.
Das Landgericht Zwickau gab dem Energieversorger Recht, ebenso das OLG Dresden. Erst der Bundesgerichtshof (Pressemeldung 128/11) bestätigte seine bisherige Rechtsauffassung und verwarf die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel als unwirksam.
Die Kunden mussten die Preiserhöhungsbeträge nicht bezahlen
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