Im Juli 2010 bildete sich in der Wohnung eines Münchner Ehepaares
Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des
Anwesens behandelte diesen darauf hin mit einem
Schimmelbeseitigungsspray.
Im Januar 2011 kam es erneut zu einem
Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, worauf dieser
einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem
Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell
beseitigt sei, sie allerdings befürchten, dass er erneut auftreten
könnte und sich daher ein außerordentliches Kündigungsrecht
vorbehielten.
Als sich im Bad im März 2011 erneut
Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und
verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die
Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1.713 Euro sowie die
Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro.
Der Vermieter weigerte sich zu zahlen, schließlich habe man ihm von der neuen
Schimmelbildung nichts berichtet. Er hätte sich um die Mangelbeseitigung
gekümmert.
Das AG München (431 C 20886/11 - 08.11.2011) hat die Klage der ehemaligen Mieter abgewiesen.
Ein Anspruch
auf Schadenersatz besteht nicht, da der erneut aufgetretene Mangel der
Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt wurde. Eine
solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine
Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich
gewesen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter
objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur
Mangelbeseitigung getan. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom
Vermieter im Januar 2011 in Auftrag gegebene Schimmelbeseitigung durch
die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Eine solche sei
eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Dem Vermieter sei durch die Mieter
schließlich auch bestätigt worden, dass der Schimmel aktuell beseitigt
worden sei. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen.
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