Nicht nur Mieter einer Wohnung, sondern auch Vermieter sparen manchmal wo sie können. Manchmal auch an der falschen Stelle.
In der Wohnung eines Mieters war zur Warmwasserbereitung für
Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Diese fiel Ende 2010
wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute darauf hin ein neues
Warmwasserbereitungsgerät ein.
Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter
und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei.
Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das
Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als
Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet.
Eine
Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter.
Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und
die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des
Mieters ausreichend.
Der Mieter lies sich hiervon nicht überzeugen und erhob Klage.
Das AG München (Az.: 463 C 4744/11) verurteilte den Vermieter dazu, die in der
Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit
ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Ein Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre
auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Die
in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des
beauftragten Gerichtssachverständigen für die Befüllung der Badewanne
mit 45 Grad warmen Wasser ca. 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu
lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal
das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Der
Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und
ausreichend, folge das Gericht nicht. Dieses sehe aus eigener Erfahrung
eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als
erforderlich an.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen