Mieter, die ihren Wohnungsschlüssel verloren haben, müssen nur dann
die Kosten für eine neue Schließanlage bezahlen, wenn die ganze Anlage
tatsächlich ausgetauscht worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 05.03.2014 (Az. VIII ZR 205/13) verkündeten Urteil entschieden.Ein Mieter, der seinen Schlüssel verliert, muss demnach grundsätzlich
Schadenersatz leisten. Dieser Schadensersatz könne auch den Austausch der
Schließanlage umfassen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich
ist.
Ein ersatzfähiger Vermögensschaden liege aber erst vor, wenn die
Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei (Urt. v. 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).
Die Richter gaben damit der Revision eines Mieters statt. Der
Vermieter eines Hauses in der Nähe von Heidelberg wollte einen
Kostenvorschuss für den Austausch der gesamten Schließanlage, nachdem
der Mieter beim Auszug nur einen von zwei Schlüsseln zurückgegeben
hatte. Das hätte knapp 1.500 Euro gekostet. Die Anlage wurde aber
bislang nicht ausgetauscht mit der Folge, dass der Mieter bislang auch keinen Schadensersatz zahlen muss.
Fazit: Nur nicht immer sofort und ohne Prüfung zahlen, lieber zügig die Ansprüche prüfen und nur berechtigte Ansprüche zeitnah ausgleichen.
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