Eine Mieterin einer seit Januar 2012 genutzten Wohnung bestehend
aus drei Zimmern, Küche, einer Kammer und einer Dusche im Zentrum von
München hatte nach der Scheidung die Wohnung von ihrem Ex-Ehemann
übernommen.
Ab Juli 2013 erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehemann
nicht mehr die Unterhaltszahlung in Höhe von 800 Euro monatlich. Da ihr
nach Abzug aller Kosten von ihrem Gehalt nur 530 Euro zum
Lebensunterhalt verblieben, wollte sie ein Zimmer ihrer Wohnung für 400
Euro monatlich untervermieten. Eine Überbelegung der Wohnung war dadurch
nicht zu befürchten. Auch sonstige Gründe in der Person des
Untermieters, die gegen die Weitervermietung sprechen würden, lagen
nicht vor.
Nach dem Mietvertrag war jedoch die Untervermietung nicht
gestattet.
Der Vermieter lehnte es ab, ihr die Untervermietungserlaubnis
zu erteilen. Die Mieterin erhob Klage vor dem AG München gegen den
Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung.
Das AG München (422 C 13968/13) hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Interesse der Mieterin,
durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers die eigenen
Wohnkosten zu senken, berechtigt, da die Verschlechterung der
finanziellen Lage erst nach dem Mietvertragsschluss entstanden ist. Der
Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als
Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher könne
sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung
anzumieten.
Fazit: Es kann von einem Vermieter verlangt werden, für einen Teil der Wohnung die
Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Mieters nach Mietvertragsschluss so
verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlen werden
kann.
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