Mittwoch, 12. Februar 2014

Untervermietung bei Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters?

Eine Mieterin einer seit Januar 2012 genutzten Wohnung bestehend aus drei Zimmern, Küche, einer Kammer und einer Dusche im Zentrum von München hatte nach der Scheidung die Wohnung von ihrem Ex-Ehemann übernommen.

Ab Juli 2013 erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehemann nicht mehr die Unterhaltszahlung in Höhe von 800 Euro monatlich. Da ihr nach Abzug aller Kosten von ihrem Gehalt nur 530 Euro zum Lebensunterhalt verblieben, wollte sie ein Zimmer ihrer Wohnung für 400 Euro monatlich untervermieten. Eine Überbelegung der Wohnung war dadurch nicht zu befürchten. Auch sonstige Gründe in der Person des Untermieters, die gegen die Weitervermietung sprechen würden, lagen nicht vor.

Nach dem Mietvertrag war jedoch die Untervermietung nicht gestattet.

Der Vermieter lehnte es ab, ihr die Untervermietungserlaubnis zu erteilen. Die Mieterin erhob Klage vor dem AG München gegen den Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung.

Das AG München (422 C 13968/13) hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Interesse der Mieterin, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, berechtigt, da die Verschlechterung der finanziellen Lage erst nach dem Mietvertragsschluss entstanden ist. Der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten.

Fazit: Es kann von einem Vermieter verlangt werden, für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach Mietvertragsschluss so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlen werden kann.

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