Eine Vermieterin suchte das vermietete Haus auf, um mit Absprache des Mieters zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit versuchte die Vermieterin, das gesamte Haus zu inspizieren und gegen den Willen des Mieters auch Zimmer zu betreten, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Sie öffnete dabei ein Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Der Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, kam sie nicht nach.
Da geschah das unerhörte. Der Mieter umfasste die Vermieterin mit den Armen und trug sie aus dem Haus.
Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die von ihr erhobene Räumungsklage schaffte es bis zum Bundesgerichtshof (Pressmitteilung 90/2014).
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass die Kündigung weder als fristlose Kündigung noch als ordentliche Kündigung wirksam ist.
Die Parteien hatten verabredet, dass (lediglich) die Räume
mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein genommen werden sollten. Zu einer
weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Vermieterin nicht berechtigt.
Indem sie dies gleichwohl – gegen den Willen des Mieters –
durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen,
nicht nachkam, hat sie das Hausrecht verletzt. Sie trägt
deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen. Angesichts der Gesamtumstände stellt das mit
der Kündigung beanstandete Verhalten des Mieters jedenfalls keine
derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Mieterin deshalb die
weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte. Auch von einer Vertragsverletzung von einem
Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung
des Mietvertrags rechtfertigt, kann unter
diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
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