Dies hat der BGH (Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13) nun in einer mietrechtlichen Angelegenheit geklärt (Pressemitteilung 92/14).
Die Mieter einer Dreizimmerwohnung in Deutschland halten sich seit 15.
November 2010 berufsbedingt in Kanada auf. Sie teilten dem Vermieter den Wunsch der Untervermietung von 2 Zimmern für 2 Jahre an eine namentlich benannte Person mit. Der Vermieter verweigerte die
Zustimmung zur Untervermietung.
Mit rechtskräftigem Urteil des
Amtsgerichts der Vermieter verurteilt, die
Untervermietung zu
gestatten.
Nun verlangten die Mieter vom Vermieter Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum der beabsichtigten Untervermietung bis zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils in Höhe von insgesamt 7.475 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die
vom Landgericht zugelassene Revision des Vermieters hatte keinen Erfolg.
Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung, hat der Vermieter schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet.
Der Wunsch der Mieter, im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit des Mieters im Ausland von
berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu
werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines
Teils der Wohnung dar. § 553 Abs. 1 BGB stellt weder
quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils
des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren
Nutzung durch den Mieter auf. Von einer "Überlassung eines Teils des
Wohnraums an Dritte" im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig
bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum
nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer
größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu
lagern und/oder es gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen.
Der Vermieter kann sich hinsichtlich der verweigerten
Zustimmung zur Untervermietung auch nicht auf einen unverschuldeten
Rechtsirrtum berufen. Dass die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf
Zustimmung zur Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen
Auslandsaufenthalt antritt, während dessen er den ihm verbleibenden Teil
des Wohnraums nur sporadisch nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand
einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, entlastet den Vermieter nicht von der rechtlichen Fehleinschätzung. Der Vermieter hätte
sich mit Rücksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht
der Möglichkeit verschließen dürfen, dass er zur Erteilung der
Erlaubnis verpflichtet war, und durfte das Risiko einer Fehleinschätzung
nicht den Mietern zuweisen.
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