Dem Geld hinterher rennen ist manchmal ganz schön anstrengend. Schön, wenn es manchmal einfacher geht.
Ein Gerichtsverfahren ist oft zeitintensiv. Ein Urkundenprozess hingegen verschlankt das ganze, da es (zunächst) nur auf Urkunden ankommt.
Ein Vermieter kann deshalb etwaige Zahlungen aus Betriebskostenabrechnungen gegenüber säumigen Mietern im Rahmen eines Urkundenprozesses durchsetzen, das bestätigte der BGH in seiner Entscheidung vom 22.10.2014, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann.
Doch Vorsicht, es spricht nichts dagegen, dass auch Mieter das ihnen zustehende Guthaben auf diesem Weg vor Gericht durchsetzen können.
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
Dienstag, 16. Dezember 2014
Montag, 15. Dezember 2014
wie viele Hunde dürfen in die Mietwohnung?
Die Anzahl der Hunde in einer Mietwohnung ist manchmal entscheidend für den Wohnkomfort des Mieters und der anderen Mietparteien wie Besucher. Doch wie viele Hunde dürfen denn in einer Mietwohnung gehalten werden?
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.5.14, Aktenzeichen 424 C 28654/1
Ein Mieterehepaar hat eine 2,5 Zimmer Wohnung mit 98 Quadratmetern
Wohnfläche mit Mietvertrag vom 27.3.13
angemietet. Es hält in der Wohnung fünf sogenannte „Taschen-Hunde“.
Der
Vermieter forderte sie schriftlich am 26.6.13 auf, die Hundehaltung in
der Wohnung zu unterlassen.
Am 15.9.13 hat der beklagte Mieter aus dem Fenster der Wohnung eine
Decke ausgeschüttelt, aus der nicht nur Staub, sondern auch
Abfallgegenstände in Form von Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen
in den Hof gefallen sind und dort eine Besucherin getroffen haben.
Der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte,
dass die Mieter verurteilt werden, keinen Hund in der Wohnung mehr zu
halten und es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung zu
schütteln, und insbesondere beim Ausschütteln Gegenstände auf die
Besucher des Hauses zu werfen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht.
Er verurteilte die Mieter, dass sie nur einen Hund in der
Wohnung halten dürfen und zukünftig keine Decken aus dem Fenster
schütteln dürfen, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters
befinden.
Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine
Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die
Formularfelder dort sind insoweit offen gelassen. Die Mieter konnten
durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter
mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Die Mieter konnten
jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf
Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.
Das Gericht stellt fest, dass die Haltung von mehr als einem Hund in
der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung
entspreche.
Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass das Ausschütteln von
Decken zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies
gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine
Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum
unterhalb des Fensters verschmutzen und wenn sichergestellt wird, dass
sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.
Die Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem
Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter am 20.11.14 einig, dass der
Rechtsstreit erledigt ist. Denn die Mieter wurden in einem weiteren
Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil sie die Miete nicht
vollständig bezahlt haben. Räumungstermin ist der 16.12.14.
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Donnerstag, 4. Dezember 2014
Das ist selten - Vermieter zahlt für die Mieter die Schönheitsreparaturen
In einem Mietvertrag aus 1990 einer – damals noch preisgebundenen – Wohnung in Berlin, heißt es:
§ 11 des Mietvertrags lautet:
"1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.
2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4) vorgesehenen Kostenansätze.
3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."
In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt:
"In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat.
Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von fünf Jahren angesetzt."
Der Vermieter informierte die Mieter Anfang 2012 darüber, dass sie (die Vermieter) die Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werden. Die Mieter lehnten dies ab und kündigten an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst zu renovieren. Im Mai 2012 teilten sie dem Vermieter mit, die Wohnung sei jetzt renoviert, und verlangten – entsprechend den Berechnungsvorgaben in der Zusatzvereinbarung – die Zahlung von 2.440,78 Euro. Sie behaupten, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Vermieters hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieter hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGH setzt der auf § 11 Ziff. 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Vermieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Mieter nicht voraus, sondern erfordert lediglich, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungsanspruch stehe daher nicht entgegen, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies den Mieterm auch mitgeteilt hatte. Für diese – den Mietern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste – Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.
Denn die Klausel biete dem Mieter einen Anreiz, die Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und dafür die "angesparten" Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten. Für den Vermieter habe die Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter fachgerecht ausgeführt worden sind.
§ 11 des Mietvertrags lautet:
"1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.
2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4) vorgesehenen Kostenansätze.
3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."
In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt:
"In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat.
Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von fünf Jahren angesetzt."
Der Vermieter informierte die Mieter Anfang 2012 darüber, dass sie (die Vermieter) die Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werden. Die Mieter lehnten dies ab und kündigten an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst zu renovieren. Im Mai 2012 teilten sie dem Vermieter mit, die Wohnung sei jetzt renoviert, und verlangten – entsprechend den Berechnungsvorgaben in der Zusatzvereinbarung – die Zahlung von 2.440,78 Euro. Sie behaupten, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Vermieters hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieter hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGH setzt der auf § 11 Ziff. 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Vermieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Mieter nicht voraus, sondern erfordert lediglich, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungsanspruch stehe daher nicht entgegen, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies den Mieterm auch mitgeteilt hatte. Für diese – den Mietern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste – Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.
Denn die Klausel biete dem Mieter einen Anreiz, die Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und dafür die "angesparten" Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten. Für den Vermieter habe die Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter fachgerecht ausgeführt worden sind.
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VIII ZR 224/13
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