Ein Mieterehepaar hat eine 2,5 Zimmer Wohnung mit 98 Quadratmetern
Wohnfläche mit Mietvertrag vom 27.3.13
angemietet. Es hält in der Wohnung fünf sogenannte Taschen-Hunde.
Der
Vermieter forderte sie schriftlich am 26.6.13 auf, die Hundehaltung in
der Wohnung zu unterlassen.
Am 15.9.13 hat der beklagte Mieter aus dem Fenster der Wohnung eine
Decke ausgeschüttelt, aus der nicht nur Staub, sondern auch
Abfallgegenstände in Form von Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen
in den Hof gefallen sind und dort eine Besucherin getroffen haben.
Der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte,
dass die Mieter verurteilt werden, keinen Hund in der Wohnung mehr zu
halten und es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung zu
schütteln, und insbesondere beim Ausschütteln Gegenstände auf die
Besucher des Hauses zu werfen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht.
Er verurteilte die Mieter, dass sie nur einen Hund in der
Wohnung halten dürfen und zukünftig keine Decken aus dem Fenster
schütteln dürfen, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters
befinden.
Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine
Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die
Formularfelder dort sind insoweit offen gelassen. Die Mieter konnten
durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter
mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Die Mieter konnten
jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf
Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.
Das Gericht stellt fest, dass die Haltung von mehr als einem Hund in
der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung
entspreche.
Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass das Ausschütteln von
Decken zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies
gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine
Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum
unterhalb des Fensters verschmutzen und wenn sichergestellt wird, dass
sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.
Die Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem
Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter am 20.11.14 einig, dass der
Rechtsstreit erledigt ist. Denn die Mieter wurden in einem weiteren
Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil sie die Miete nicht
vollständig bezahlt haben. Räumungstermin ist der 16.12.14.
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