In einem Mietvertrag aus 1990 einer – damals noch preisgebundenen – Wohnung in Berlin, heißt es:
§ 11 des Mietvertrags lautet:
"1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.
2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im
Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung §
28 (4) vorgesehenen Kostenansätze.
3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt
oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf
Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung
errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht
erfolgt ist."
In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt:
"In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen
Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der Mieter nach Durchführung
von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig
wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen
Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat.
Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von fünf Jahren angesetzt."
Der Vermieter informierte die Mieter Anfang 2012 darüber, dass sie (die Vermieter) die Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werden. Die Mieter
lehnten dies ab und kündigten an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens
fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst zu
renovieren. Im Mai 2012 teilten sie dem Vermieter mit, die Wohnung sei
jetzt renoviert, und verlangten – entsprechend den Berechnungsvorgaben
in der Zusatzvereinbarung – die Zahlung von 2.440,78 Euro. Sie
behaupten, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände,
Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden.
Das
Amtsgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten
Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Vermieters hat das Landgericht
die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieter hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGH setzt der auf § 11 Ziff. 3 des
Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte
Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Vermieter zur Ausführung der
Schönheitsreparaturen durch die Mieter nicht voraus, sondern erfordert
lediglich, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen
sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungsanspruch stehe
daher nicht entgegen, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst
durchführen wollte und dies den Mieterm auch mitgeteilt hatte. Für
diese – den Mietern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste –
Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht,
sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten
beiderseitigen Interessen.
Denn die Klausel biete dem Mieter einen Anreiz, die
Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und
dafür die "angesparten" Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall
übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten. Für den Vermieter habe die
Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen
durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der
Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung
beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler
Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter
fachgerecht ausgeführt worden sind.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen