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Freitag, 23. Januar 2015

Stehpinkler verboten! - die Domestizierung des Mannes

Es passiert häufig, dass Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses der Auszahlung Ihrer Kaution hinterherklagen. Doch der Einwand des Vermieters, dass ihm Schadensersatzansprüche zustünden, weil der Mieter im Stehen die Toilettte nutzte, ist schon etwas aussergewöhnlich. Aber das gilt ja auch für die Wohnung.

Der Vermieter meinte, dass im Toilettenbereich der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war und er deshalb hierfür Schadensersatz fordern könne. Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache für die Abstumpfung ausgemacht. Dies sei nachvollziehbar und glaubwürdig, befand das Gericht. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung (AG Düsseldorf · Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 42 C10583/14):

«Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.»

Donnerstag, 7. November 2013

wenn nicht weiß gestrichen wird

Das leidliche Thema Schönheitsreparaturen verbunden mit der Problematik der Renovierung bei Rückgabe der Mietwohnung beschäftigt die Gerichte weiterhin.

Nun hat der Bundesgerichtshof wieder eine Entscheidung getroffen. Hiernach gilt, wer in kräftigen bunten Farben Wände und Decken als Mieter gestrichen hat, muss diese in einer neutralen Farbgebung wieder zurückgeben. Das Kriterium des Gerichtes richtet sich danach, ob die Wohnung im übergebenen Zustand von Mietinteressenten akzeptiert wird oder nicht. Bei kräftoger Farbgebung sei dies nicht der Fall.

BGH, Pressemitteilung 183/13 bzw. Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12

Donnerstag, 14. Oktober 2010

Kaution und insolvenzfestes Konto

Mieter von Wohnraum können die Zahlung einer Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter vorher das Bestehen eines insolvenzfesten Kontos nachweist. Damit hat der Bundesgerichtshof wieder Mieterrechte gestärkt.

Hintergrund:
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist bestimmt:
"Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 € auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…)"

Ein Mieter wollte die Kaution trotz dieser Vertragsregelung erst zahlen, nachdem ihm nachgewiesen wird, dass ein insolvenzfestes Konto des Vermieters bestehe. Der Vermieter vertrat die Auffassung, dass er ein insolvenzfestes Konto nicht vorab nachweisen müsste. Weil der Mieter die Kaution nicht zahlte, erhielt er die Kündigung vom Vermieter und es wurde Räumungsklage erhoben.

Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht, das Landgericht als Berufungsgericht dem Vermieter.

Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht gab nun dem Mieter Recht. Ein Mieter darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt, auf welches die Kaution einbezahlt wird. Damit wird eine sonst bestehende Lücke geschlossen, in der ein Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters auch die Rückzahlungsansprüche zur Kaution verlieren könnte.