Es kann ja zumindest einen Zeitgewinn bedeuten, dass mittels Anbringung von Alufolie unter der Tapete die im Mauerwerk vorhandene Feuchtigtkeit sich erst später (bei Undichtigkeit der Alufolie) zeigt. Doch wenn der Eigentümer neben dem Zeitgewinn auch eine Verkaufsgewinn erzielen will, begibt er sich in Gefahr.
Nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein
Hausgrundstück in Emden bemerkte
der Käufer insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der
Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.
Ein gerichtlicher
Sachverständiger stellte fest, dass das Gebäude im Boden- und
Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt
bewohnen könne. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des
Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro
gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen
Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.
Das OLG Oldenburg (1 U 129/13) hat den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz
und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt, denn der Verkäufer kann sich
nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt
hat.
Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines
weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen.
Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden
dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch
diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild
beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht bleibe, zeige die
Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht
mehr dicht halte. Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich
des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben.
Es sei aber nicht glaubwürdig, dass er von der im Übrigen verwendeten
Folie keine Kenntnis gehabt habe. Der Verkäufer habe das Haus bereits
seit 1958 bewohnt. Er habe ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei
Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand sei mit einer Zeitung beklebt
gewesen. Dieses Zeitungsblatt habe erkennen lassen, dass es nach dem
Jahr 2000 gedruckt worden sei, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009.
Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert habe, so
habe ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die Verwendung der
Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein müssen.
Zumal der Sachverständige zuvor erklärt habe, dass Alufolien erst in den
1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden
waren und der Kläger nicht erklärt habe, dass danach noch Umbauarbeiten
ohne ihn stattgefunden hätten.
Neben der Rückabwicklung des
Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises müsse der
Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die
Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
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Dienstag, 17. Februar 2015
Montag, 26. Januar 2015
das oft unbeachtete Vorkaufsrecht
Manche Regelungen fristen ein Schattendasein, so wohl auch der § 577 BGB mit der Gewährung eines Vorkaufsrechtes zu Gunsten von Mietern. Das kann teure Folgen haben.
Eine Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus streitet sich mit der Vermieterin darüber, ob vor oder nach Mietbeginn an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.05.2011 veräußerte die Vermieterin sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Mio Euro an einen Dritten. Dieser wurde am 18.07.2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Mieterin wurde von der Vermieterin weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen.
Am 12.01.2012 bot der neue Eigentümer der Mieterin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 Euro zum Kauf an. Sie macht geltend, die ehemalige Vermieterin habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 Euro aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 Euro – auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis – erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 Euro erzielen können.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags (nebst Zinsen) gerichtete Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schaden als nicht mehr vom Schutzzweck des § 577 BGB gedeckt angesehen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis sei nur ersatzfähig, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der Vermieter anschließend den dadurch zustande gekommenen Kaufvertrag nicht erfülle, sondern die Wohnung an den Drittkäufer übereigne. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der BGH (VIII ZR 51/14) hat entschieden, dass dem Mieter nicht nur in den vom Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten – als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.
Die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls und die Belehrung über die Vorkaufsberechtigung sollen den Mieter nach Auffassung des BGH in die Lage versetzen, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zu begründen. Erhält der Mieter diese Informationen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist, stehe zu vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall sei vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr könne der Mieter dann unmittelbar Ersatz des Erfüllungsschadens – hier entgangener Gewinn – begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden wäre.
Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens stehe – anders als vom Berufungsgericht angenommen – auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen, sondern wollte ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den von diesem ausgehandelten günstigen Konditionen teilhaben lassen.
Eine Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus streitet sich mit der Vermieterin darüber, ob vor oder nach Mietbeginn an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.05.2011 veräußerte die Vermieterin sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Mio Euro an einen Dritten. Dieser wurde am 18.07.2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Mieterin wurde von der Vermieterin weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen.
Am 12.01.2012 bot der neue Eigentümer der Mieterin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 Euro zum Kauf an. Sie macht geltend, die ehemalige Vermieterin habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 Euro aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 Euro – auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis – erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 Euro erzielen können.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags (nebst Zinsen) gerichtete Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schaden als nicht mehr vom Schutzzweck des § 577 BGB gedeckt angesehen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis sei nur ersatzfähig, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der Vermieter anschließend den dadurch zustande gekommenen Kaufvertrag nicht erfülle, sondern die Wohnung an den Drittkäufer übereigne. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der BGH (VIII ZR 51/14) hat entschieden, dass dem Mieter nicht nur in den vom Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten – als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.
Die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls und die Belehrung über die Vorkaufsberechtigung sollen den Mieter nach Auffassung des BGH in die Lage versetzen, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zu begründen. Erhält der Mieter diese Informationen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist, stehe zu vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall sei vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr könne der Mieter dann unmittelbar Ersatz des Erfüllungsschadens – hier entgangener Gewinn – begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden wäre.
Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens stehe – anders als vom Berufungsgericht angenommen – auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen, sondern wollte ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den von diesem ausgehandelten günstigen Konditionen teilhaben lassen.
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Freitag, 23. Januar 2015
Stehpinkler verboten! - die Domestizierung des Mannes
Es passiert häufig, dass Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses der Auszahlung Ihrer Kaution hinterherklagen. Doch der Einwand des Vermieters, dass ihm Schadensersatzansprüche zustünden, weil der Mieter im Stehen die Toilettte nutzte, ist schon etwas aussergewöhnlich. Aber das gilt ja auch für die Wohnung.
Der Vermieter meinte, dass im Toilettenbereich der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war und er deshalb hierfür Schadensersatz fordern könne. Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache für die Abstumpfung ausgemacht. Dies sei nachvollziehbar und glaubwürdig, befand das Gericht. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.
Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung (AG Düsseldorf · Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 42 C10583/14):
«Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.»
Der Vermieter meinte, dass im Toilettenbereich der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war und er deshalb hierfür Schadensersatz fordern könne. Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache für die Abstumpfung ausgemacht. Dies sei nachvollziehbar und glaubwürdig, befand das Gericht. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.
Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung (AG Düsseldorf · Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 42 C10583/14):
«Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.»
Donnerstag, 30. Oktober 2014
Schlüssel per Post versenden - lieber nicht!
Nach Auszug wollen Mieter einen Hoftorschlüssel zum alten Mietobjekt an die Vermieter zurückgeschickt haben. Ihren Vortrag
belegen sie mit einem „Rückschein“, wonach die Auslieferung eines Briefs
durch die „Deutsche Post“ an die Vermieter bestimmungsgemäß erfolgt
ist.
Die Vermieter bestreiten zwar nicht den Erhalt des Briefs selbst, tragen aber vor, dass der beschädigte und mit einem Klebeband mit der Aufschrift „NACHVERPACKT“ durch die Deutsche Post-AG versehene Briefumschlag weder den streitbefangenen noch überhaupt einen Schlüssel enthalten habe und verlangten chadensersatz für Schlüssel- und Schloßaustausch.
Das AG Brandenbug (31 C 32/14) gab den Vermietern Recht. Übersendet ein Mieter den Schlüssel von dem Mietobjekt an den Vermieter mittels einfachen Brief (mit Rückschein) und geht der Schlüssel hierbei dann verloren, so hat der Mieter grundsätzlich dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln zu ersetzen.
Die Vermieter bestreiten zwar nicht den Erhalt des Briefs selbst, tragen aber vor, dass der beschädigte und mit einem Klebeband mit der Aufschrift „NACHVERPACKT“ durch die Deutsche Post-AG versehene Briefumschlag weder den streitbefangenen noch überhaupt einen Schlüssel enthalten habe und verlangten chadensersatz für Schlüssel- und Schloßaustausch.
Das AG Brandenbug (31 C 32/14) gab den Vermietern Recht. Übersendet ein Mieter den Schlüssel von dem Mietobjekt an den Vermieter mittels einfachen Brief (mit Rückschein) und geht der Schlüssel hierbei dann verloren, so hat der Mieter grundsätzlich dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln zu ersetzen.
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Mittwoch, 11. Juni 2014
Widersprüchliche oder fehlende Rechtsprechung ist kein Freibrief
Auch wer sich nicht sicher ist bzw. sein kann, wie Gerichte das Gesetz auf den Sachverhalt hin auslegen, darf nicht einfach Leistungen verweigern und haftet gegebenenfalls auf Schadensersatz.
Dies hat der BGH (Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13) nun in einer mietrechtlichen Angelegenheit geklärt (Pressemitteilung 92/14).
Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung, hat der Vermieter schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet.
Dies hat der BGH (Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13) nun in einer mietrechtlichen Angelegenheit geklärt (Pressemitteilung 92/14).
Die Mieter einer Dreizimmerwohnung in Deutschland halten sich seit 15.
November 2010 berufsbedingt in Kanada auf. Sie teilten dem Vermieter den Wunsch der Untervermietung von 2 Zimmern für 2 Jahre an eine namentlich benannte Person mit. Der Vermieter verweigerte die
Zustimmung zur Untervermietung.
Mit rechtskräftigem Urteil des
Amtsgerichts der Vermieter verurteilt, die
Untervermietung zu
gestatten.
Nun verlangten die Mieter vom Vermieter Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum der beabsichtigten Untervermietung bis zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils in Höhe von insgesamt 7.475 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die
vom Landgericht zugelassene Revision des Vermieters hatte keinen Erfolg.
Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung, hat der Vermieter schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet.
Der Wunsch der Mieter, im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit des Mieters im Ausland von
berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu
werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines
Teils der Wohnung dar. § 553 Abs. 1 BGB stellt weder
quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils
des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren
Nutzung durch den Mieter auf. Von einer "Überlassung eines Teils des
Wohnraums an Dritte" im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig
bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum
nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer
größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu
lagern und/oder es gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen.
Der Vermieter kann sich hinsichtlich der verweigerten
Zustimmung zur Untervermietung auch nicht auf einen unverschuldeten
Rechtsirrtum berufen. Dass die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf
Zustimmung zur Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen
Auslandsaufenthalt antritt, während dessen er den ihm verbleibenden Teil
des Wohnraums nur sporadisch nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand
einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, entlastet den Vermieter nicht von der rechtlichen Fehleinschätzung. Der Vermieter hätte
sich mit Rücksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht
der Möglichkeit verschließen dürfen, dass er zur Erteilung der
Erlaubnis verpflichtet war, und durfte das Risiko einer Fehleinschätzung
nicht den Mietern zuweisen.
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Mittwoch, 5. März 2014
Schadensersatz wird erst bezahlt, wenn Schaden behoben ist (Schlüsselverlust)
Mieter, die ihren Wohnungsschlüssel verloren haben, müssen nur dann
die Kosten für eine neue Schließanlage bezahlen, wenn die ganze Anlage
tatsächlich ausgetauscht worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 05.03.2014 (Az. VIII ZR 205/13) verkündeten Urteil entschieden.Ein Mieter, der seinen Schlüssel verliert, muss demnach grundsätzlich
Schadenersatz leisten. Dieser Schadensersatz könne auch den Austausch der
Schließanlage umfassen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich
ist.
Ein ersatzfähiger Vermögensschaden liege aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei (Urt. v. 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).
Die Richter gaben damit der Revision eines Mieters statt. Der Vermieter eines Hauses in der Nähe von Heidelberg wollte einen Kostenvorschuss für den Austausch der gesamten Schließanlage, nachdem der Mieter beim Auszug nur einen von zwei Schlüsseln zurückgegeben hatte. Das hätte knapp 1.500 Euro gekostet. Die Anlage wurde aber bislang nicht ausgetauscht mit der Folge, dass der Mieter bislang auch keinen Schadensersatz zahlen muss.
Fazit: Nur nicht immer sofort und ohne Prüfung zahlen, lieber zügig die Ansprüche prüfen und nur berechtigte Ansprüche zeitnah ausgleichen.
Ein ersatzfähiger Vermögensschaden liege aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei (Urt. v. 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).
Die Richter gaben damit der Revision eines Mieters statt. Der Vermieter eines Hauses in der Nähe von Heidelberg wollte einen Kostenvorschuss für den Austausch der gesamten Schließanlage, nachdem der Mieter beim Auszug nur einen von zwei Schlüsseln zurückgegeben hatte. Das hätte knapp 1.500 Euro gekostet. Die Anlage wurde aber bislang nicht ausgetauscht mit der Folge, dass der Mieter bislang auch keinen Schadensersatz zahlen muss.
Fazit: Nur nicht immer sofort und ohne Prüfung zahlen, lieber zügig die Ansprüche prüfen und nur berechtigte Ansprüche zeitnah ausgleichen.
Montag, 29. Oktober 2012
Mangel tritt wieder auf - muss ich das Vermieter melden?
Im Juli 2010 bildete sich in der Wohnung eines Münchner Ehepaares
Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des
Anwesens behandelte diesen darauf hin mit einem
Schimmelbeseitigungsspray.
Im Januar 2011 kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchten, dass er erneut auftreten könnte und sich daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehielten.
Als sich im Bad im März 2011 erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1.713 Euro sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro.
Der Vermieter weigerte sich zu zahlen, schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Er hätte sich um die Mangelbeseitigung gekümmert.
Das AG München (431 C 20886/11 - 08.11.2011) hat die Klage der ehemaligen Mieter abgewiesen.
Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht, da der erneut aufgetretene Mangel der Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt wurde. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom Vermieter im Januar 2011 in Auftrag gegebene Schimmelbeseitigung durch die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Eine solche sei eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Dem Vermieter sei durch die Mieter schließlich auch bestätigt worden, dass der Schimmel aktuell beseitigt worden sei. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen.
Im Januar 2011 kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchten, dass er erneut auftreten könnte und sich daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehielten.
Als sich im Bad im März 2011 erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1.713 Euro sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro.
Der Vermieter weigerte sich zu zahlen, schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Er hätte sich um die Mangelbeseitigung gekümmert.
Das AG München (431 C 20886/11 - 08.11.2011) hat die Klage der ehemaligen Mieter abgewiesen.
Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht, da der erneut aufgetretene Mangel der Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt wurde. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom Vermieter im Januar 2011 in Auftrag gegebene Schimmelbeseitigung durch die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Eine solche sei eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Dem Vermieter sei durch die Mieter schließlich auch bestätigt worden, dass der Schimmel aktuell beseitigt worden sei. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen.
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Donnerstag, 12. Januar 2012
Schlüssel verloren - Schadensersatz?
Eine Versicherung weist in kurzen Worten auf die Rechtslage hin, wenn Mieter Schlüssel verlieren und der Vermieter Schadensersatz für neue Schlüssel oder Schließanlage fordert.
Eine Schadensersatzpflicht des Mieters hängt davon ab, ob er sorgfältig mit dem Schlüssel umgegangen ist und ob eine Missbrauchsgefahr droht. Ein Mieter ist verpflichtet, seine Wohnungsschlüssel sorgsam aufzubewahren und vor Verlust zu schützen. Sie dürfen deshalb nicht an leicht zugänglichen Orten oder gut sichtbar liegen gelassen werden (z.B. unter Fußmatte, im Briefkasten oder Blumenkübel). Kommt der Schlüssel deswegen abhanden besteht eine Schadensersatzpflicht. Wird der Schlüssel jedoch gestohlen, scheiden Ersatzansprüche aus. Der Mieter muss jedoch die ihn entlastenden Umstände darlegen und beweisen.
Der Schadensersatz kann sich auf die Kosten des Ersatzes des Schlüssels beziehen oder aber auch die Kosten für den Austausch einer Schließanlage. Letzters kann der Vermieter vornehmen, wenn unklar ist, wo der Schlüssel geblieben ist.
Der Vermieter hat eine Warnpflicht. Er muss dafür sorgen, dass der Mieter weiß, welche Folgen der Verlust eines Schlüssels haben kann.
Eine Schadensersatzpflicht des Mieters hängt davon ab, ob er sorgfältig mit dem Schlüssel umgegangen ist und ob eine Missbrauchsgefahr droht. Ein Mieter ist verpflichtet, seine Wohnungsschlüssel sorgsam aufzubewahren und vor Verlust zu schützen. Sie dürfen deshalb nicht an leicht zugänglichen Orten oder gut sichtbar liegen gelassen werden (z.B. unter Fußmatte, im Briefkasten oder Blumenkübel). Kommt der Schlüssel deswegen abhanden besteht eine Schadensersatzpflicht. Wird der Schlüssel jedoch gestohlen, scheiden Ersatzansprüche aus. Der Mieter muss jedoch die ihn entlastenden Umstände darlegen und beweisen.
Der Schadensersatz kann sich auf die Kosten des Ersatzes des Schlüssels beziehen oder aber auch die Kosten für den Austausch einer Schließanlage. Letzters kann der Vermieter vornehmen, wenn unklar ist, wo der Schlüssel geblieben ist.
Der Vermieter hat eine Warnpflicht. Er muss dafür sorgen, dass der Mieter weiß, welche Folgen der Verlust eines Schlüssels haben kann.
Mittwoch, 9. Februar 2011
Keine Angabe von Gründen in Kündigung erforderlich
Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine
bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15.12.2010 (VIII ZR 9/10)
bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15.12.2010 (VIII ZR 9/10)
Mittwoch, 26. Januar 2011
Totenkopf im Fenster
Das Amtsgericht Chemnitz hat unter dem Az.: 13 C 1010/10 am 20.12.2010 einen Mieter zur Entfernung eines Totenkopfbildes im Fenster seiner Wohnung verurteilt.
Des Weiteren wurde der Mieter sogar verurteilt, etwaigen Schaden zu ersetzen, falls Mieter deswegen in dem Haus keine Wohnungen anmieten. Es ist völlig unerheblich, ob es sich bei dem Totenkopfbild um eine Fahne handelt, die Jugendliche heute sehr viel verwenden. Entscheidend ist, dass eine ästhetische Beeinträchtigung durch die Darstellung gegeben ist. Die Totenkopffahne ist keine normale Lebensäußerung eines Mieters und fällt im Gesamteindruck der Fassade auf. Der Vermieter muss eine derartige Beeinträchtigung seines Eigentums nicht hinnehmen. Gemäß § 280, 553 BGB ist der Mieter darüber hinaus sogar verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass zwei Mieter die Wohnung nicht abgemietet haben.
Des Weiteren wurde der Mieter sogar verurteilt, etwaigen Schaden zu ersetzen, falls Mieter deswegen in dem Haus keine Wohnungen anmieten. Es ist völlig unerheblich, ob es sich bei dem Totenkopfbild um eine Fahne handelt, die Jugendliche heute sehr viel verwenden. Entscheidend ist, dass eine ästhetische Beeinträchtigung durch die Darstellung gegeben ist. Die Totenkopffahne ist keine normale Lebensäußerung eines Mieters und fällt im Gesamteindruck der Fassade auf. Der Vermieter muss eine derartige Beeinträchtigung seines Eigentums nicht hinnehmen. Gemäß § 280, 553 BGB ist der Mieter darüber hinaus sogar verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass zwei Mieter die Wohnung nicht abgemietet haben.
Mittwoch, 29. Dezember 2010
Sturz von der Treppe - wer haftet und zahlt?
Ein Ehemann besucht seine Fau im Pflegeheim. Es bestehen Zwistigkeiten zwischen ihr und dem Pflegeheim. Er soll den Schrank seiner Frau ausräumen, welcher sich Keller befindet. Auf dem Weg in den Keller wurde der Mann von einer Schwester des Heimes. Auf dem Weg in den Keller stürzte er gegen Ende der Treppe und erlitt eine Rippenfraktur.
Nunmehr verlangte er 4900 Euro Schmerzensgeld vom Heim. Schließlich sei die Treppe unzureichend beleuchtet gewesen. Er habe die Schwester aufgefordert, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Das habe diese aber nicht gemacht. Der Handlauf der Treppe sei auch nicht bis zu deren Ende geführt worden.
Das Heim wies jede Forderung zurück. Es habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Der 79-jährige erhob darauf hin Klage beim Amtsgericht München, was die Klage abwies.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht ausreichend vorgetragen. Der zu kurze Handlauf reiche dafür nicht. Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Für den Verkehrssicherungspflichtigen bestehe die Pflicht zur Vorsorge nur darin, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor den Gefahren zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne.
Die Gestaltung eines Handlaufs führe an sich noch nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Eine rechtliche Verpflichtung, den Handlauf bis über die letzte Stufe zu führen, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht die Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren.
Auch die vorgetragene unzulängliche Beleuchtung führe zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch bei unzureichender Beleuchtung obliegen dem Treppenbenutzer selbst auch gewisse Sorgfaltspflichten. Sollte die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sein, hätte er Abstand davon nehmen müssen, die Treppe zu benutzen. Das gelte insbesondere gerade dann, wenn der Kläger wie hier die Beleuchtung für unzureichend halte und auf seine Bitte hin auch keine Abhilfe geschaffen wurde. Insoweit hätte er die Treppe eben nicht begehen dürfen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 14.5.10, AZ 121 C 31386/09
Nunmehr verlangte er 4900 Euro Schmerzensgeld vom Heim. Schließlich sei die Treppe unzureichend beleuchtet gewesen. Er habe die Schwester aufgefordert, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Das habe diese aber nicht gemacht. Der Handlauf der Treppe sei auch nicht bis zu deren Ende geführt worden.
Das Heim wies jede Forderung zurück. Es habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Der 79-jährige erhob darauf hin Klage beim Amtsgericht München, was die Klage abwies.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht ausreichend vorgetragen. Der zu kurze Handlauf reiche dafür nicht. Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Für den Verkehrssicherungspflichtigen bestehe die Pflicht zur Vorsorge nur darin, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor den Gefahren zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne.
Die Gestaltung eines Handlaufs führe an sich noch nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Eine rechtliche Verpflichtung, den Handlauf bis über die letzte Stufe zu führen, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht die Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren.
Auch die vorgetragene unzulängliche Beleuchtung führe zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch bei unzureichender Beleuchtung obliegen dem Treppenbenutzer selbst auch gewisse Sorgfaltspflichten. Sollte die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sein, hätte er Abstand davon nehmen müssen, die Treppe zu benutzen. Das gelte insbesondere gerade dann, wenn der Kläger wie hier die Beleuchtung für unzureichend halte und auf seine Bitte hin auch keine Abhilfe geschaffen wurde. Insoweit hätte er die Treppe eben nicht begehen dürfen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 14.5.10, AZ 121 C 31386/09
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