Ein Mieter stürzte im Treppenhaus und erlitt eine dislozierte
Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden.
Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen und wegen der Folgen des
Unfalls Depressionen. Seit 01.02.2010 erhält er Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Er ist zu 50% aufgrund des Unfalls schwerbehindert.
Ursache des Sturzes war, dass der Boden des Treppenhauses kurz zuvor
gereinigt worden war und deshalb rutschig war. Warnschilder seien nicht
aufgestellt gewesen.
Er verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von monatlich
947 Euro bis zum 01.01.2031, die Differenz zwischen dem Einkommen, was
er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen
Rentenzahlung.
Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die
Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in
Höhe von 3.500 Euro und erstattete 140 Euro für ärztliche Attest-Kosten.
Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.
Der Mieter erhob daraufhin Klage. Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Richter hat er seinen Unfall zu
100% mitverschuldet. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die
Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich
erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim
Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer
festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich
bestand. Die Mitschuld wiege hierbei so stark, dass eine
Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller
Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen
und dies sei vor allem auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien
großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut
beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht
das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach
Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark
gerochen, so dass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend
gewarnt gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Amtsgericht
davon aus, dass der Mieter sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus,
als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf
dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte
sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.
Das Amtsgericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch
nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.
Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Mieters keinen Einfluss haben.
Fazit: Immer gut festhalten!
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
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Dienstag, 31. März 2015
Treppensturz auf gereinigter Haustreppe
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Mittwoch, 29. Dezember 2010
Sturz von der Treppe - wer haftet und zahlt?
Ein Ehemann besucht seine Fau im Pflegeheim. Es bestehen Zwistigkeiten zwischen ihr und dem Pflegeheim. Er soll den Schrank seiner Frau ausräumen, welcher sich Keller befindet. Auf dem Weg in den Keller wurde der Mann von einer Schwester des Heimes. Auf dem Weg in den Keller stürzte er gegen Ende der Treppe und erlitt eine Rippenfraktur.
Nunmehr verlangte er 4900 Euro Schmerzensgeld vom Heim. Schließlich sei die Treppe unzureichend beleuchtet gewesen. Er habe die Schwester aufgefordert, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Das habe diese aber nicht gemacht. Der Handlauf der Treppe sei auch nicht bis zu deren Ende geführt worden.
Das Heim wies jede Forderung zurück. Es habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Der 79-jährige erhob darauf hin Klage beim Amtsgericht München, was die Klage abwies.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht ausreichend vorgetragen. Der zu kurze Handlauf reiche dafür nicht. Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Für den Verkehrssicherungspflichtigen bestehe die Pflicht zur Vorsorge nur darin, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor den Gefahren zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne.
Die Gestaltung eines Handlaufs führe an sich noch nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Eine rechtliche Verpflichtung, den Handlauf bis über die letzte Stufe zu führen, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht die Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren.
Auch die vorgetragene unzulängliche Beleuchtung führe zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch bei unzureichender Beleuchtung obliegen dem Treppenbenutzer selbst auch gewisse Sorgfaltspflichten. Sollte die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sein, hätte er Abstand davon nehmen müssen, die Treppe zu benutzen. Das gelte insbesondere gerade dann, wenn der Kläger wie hier die Beleuchtung für unzureichend halte und auf seine Bitte hin auch keine Abhilfe geschaffen wurde. Insoweit hätte er die Treppe eben nicht begehen dürfen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 14.5.10, AZ 121 C 31386/09
Nunmehr verlangte er 4900 Euro Schmerzensgeld vom Heim. Schließlich sei die Treppe unzureichend beleuchtet gewesen. Er habe die Schwester aufgefordert, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Das habe diese aber nicht gemacht. Der Handlauf der Treppe sei auch nicht bis zu deren Ende geführt worden.
Das Heim wies jede Forderung zurück. Es habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Der 79-jährige erhob darauf hin Klage beim Amtsgericht München, was die Klage abwies.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht ausreichend vorgetragen. Der zu kurze Handlauf reiche dafür nicht. Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Für den Verkehrssicherungspflichtigen bestehe die Pflicht zur Vorsorge nur darin, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor den Gefahren zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne.
Die Gestaltung eines Handlaufs führe an sich noch nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Eine rechtliche Verpflichtung, den Handlauf bis über die letzte Stufe zu führen, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht die Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren.
Auch die vorgetragene unzulängliche Beleuchtung führe zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch bei unzureichender Beleuchtung obliegen dem Treppenbenutzer selbst auch gewisse Sorgfaltspflichten. Sollte die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sein, hätte er Abstand davon nehmen müssen, die Treppe zu benutzen. Das gelte insbesondere gerade dann, wenn der Kläger wie hier die Beleuchtung für unzureichend halte und auf seine Bitte hin auch keine Abhilfe geschaffen wurde. Insoweit hätte er die Treppe eben nicht begehen dürfen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 14.5.10, AZ 121 C 31386/09
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