Ein Mieter stürzte im Treppenhaus und erlitt eine dislozierte
Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden.
Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen und wegen der Folgen des
Unfalls Depressionen. Seit 01.02.2010 erhält er Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Er ist zu 50% aufgrund des Unfalls schwerbehindert.
Ursache des Sturzes war, dass der Boden des Treppenhauses kurz zuvor
gereinigt worden war und deshalb rutschig war. Warnschilder seien nicht
aufgestellt gewesen.
Er verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von monatlich
947 Euro bis zum 01.01.2031, die Differenz zwischen dem Einkommen, was
er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen
Rentenzahlung.
Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die
Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in
Höhe von 3.500 Euro und erstattete 140 Euro für ärztliche Attest-Kosten.
Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.
Der Mieter erhob daraufhin Klage. Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Richter hat er seinen Unfall zu
100% mitverschuldet. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die
Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich
erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim
Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer
festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich
bestand. Die Mitschuld wiege hierbei so stark, dass eine
Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller
Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen
und dies sei vor allem auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien
großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut
beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht
das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach
Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark
gerochen, so dass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend
gewarnt gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Amtsgericht
davon aus, dass der Mieter sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus,
als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf
dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte
sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.
Das Amtsgericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch
nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.
Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Mieters keinen Einfluss haben.
Fazit: Immer gut festhalten!
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
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Dienstag, 31. März 2015
Treppensturz auf gereinigter Haustreppe
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Donnerstag, 20. November 2014
Vermieter muss vom Mieter verursachten Brandschaden beseitigen, wenn ...
Die 12-jährige Tochter von Mietern hat am 07.03.2012 Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet. Es kam zum Brand.
Die Haftpflichtversicherung der Mieter verwies die Vermieterin wegen der Schadensregulierung an deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung – deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die Mieter umgelegt werden – lehnte die Vermieterin jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Auch die von den Mietern geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte die Vermieterin ab, da ein Mieter, der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb sei ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter habe dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.
In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Mieter in einem derartigen Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern kann.
Den Vermieter treffe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfalle zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gelte nach der vorliegenden Entscheidung aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung bestehe, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall sei der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter könne auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.
Insoweit ist der Eingangssatz zu vollenden wie folgt:
Vermieter muss vom Mieter verursachten Brandschaden beseitigen, wenn eine Wohngebäudeversicherung besteht, welche anteilig auf Mieter umgelegt wurde.
Eine Einschränkung ist aber noch offen:
Darf der Vermieter ausnahmsweise die Inanspruchnahme der Versicherung verweigern, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden ist? Diese Frage musste der BGH nicht beantworten, denn es fehlte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit an einem konkreten Vortrag derVermieterin hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung.
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