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Montag, 15. Dezember 2014

wie viele Hunde dürfen in die Mietwohnung?

Die Anzahl der Hunde in einer Mietwohnung ist manchmal entscheidend für den Wohnkomfort des Mieters und der anderen Mietparteien wie Besucher. Doch wie viele Hunde dürfen denn in einer Mietwohnung gehalten werden?

Ein Mieterehepaar hat eine 2,5 Zimmer Wohnung mit 98 Quadratmetern Wohnfläche mit Mietvertrag vom 27.3.13 angemietet. Es hält in der Wohnung fünf sogenannte „Taschen-Hunde“. 

Der Vermieter forderte sie schriftlich am 26.6.13 auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.

Am 15.9.13 hat der beklagte Mieter aus dem Fenster der Wohnung eine Decke ausgeschüttelt, aus der nicht nur Staub, sondern auch Abfallgegenstände in Form von Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen in den Hof gefallen sind und dort eine Besucherin getroffen haben.

Der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte, dass die Mieter verurteilt werden, keinen Hund in der Wohnung mehr zu halten und es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung zu schütteln, und insbesondere beim Ausschütteln Gegenstände auf die Besucher des Hauses zu werfen. 

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht.

 Er verurteilte die Mieter, dass sie nur einen Hund in der Wohnung halten dürfen und zukünftig keine Decken aus dem Fenster schütteln dürfen, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters befinden. 

Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die Formularfelder dort sind insoweit offen gelassen. Die Mieter konnten durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Die Mieter konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.

Das Gericht stellt fest, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung entspreche.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass das Ausschütteln von Decken zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen und wenn sichergestellt wird, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.

Die Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter am 20.11.14 einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Denn die Mieter wurden in einem weiteren Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil sie die Miete nicht vollständig bezahlt haben. Räumungstermin ist der 16.12.14. 

Urteil des Amtsgerichts München vom 12.5.14, Aktenzeichen 424 C 28654/1

Dienstag, 27. August 2013

Beleidigungen im Treppenhaus sind zu unterlassen

Zwischen zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kam es schon länger zu Streitigkeiten.

Eine Eigentümerin beschwerte sich darüber, dass von einer anderen Partei im Hause ständig Lärmbelästigungen ausgingen. Ende November 2011 eskalierte der Streit.

Die Eigentümerin, die sich belästigt fühlte, befestigte an der Außenseite der Wohnungseingangstüre der anderen mit Tesafilm ein handgeschriebenes Schriftstück, das mit den Worten begann: "ihr unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden [...]". Jeder, der vorbeikam, konnte das Schreiben lesen.

Die so Beschimpfte verlangte von der anderen Wohnungseigentümerin, dass diese zusichere, kein Schreiben mehr hinzuhängen oder sonst irgendwo in dem Anwesen öffentlich bekannt zu machen. Das Schreiben sei sehr verletzend und beleidigend. Sie habe nur die Wahrheit gesagt, so die andere, beleidigend sei dies nicht.

Es kam zur Klage vor dem AG München.

Das AG München hat der Klage stattgegeben und die Gegenseite zur Unterlassung verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft angedroht.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, Schreiben mit beleidigendem Inhalt gegen die Klägerin öffentlich zugänglich zu machen. Sie könne sich auch dann nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die zugrunde liegenden Vorwürfe zutreffen sollten. Es könne daher dahinstehen, ob die Vorwürfe berechtigt seien. Die Beklagte können zur Durchsetzung ihrer Rechte andere Wege beschreiten, zum Beispiel den einer Klage gegen die Lärmbelästigungen. Sie hätte auch ein verschlossenes Schreiben schicken können oder ihr Anliegen im Rahmen einer Eigentümerversammlung vortragen können. Das Schreiben sei beleidigend und habe einen verletzenden Inhalt. Zunächst sei von "unverschämten egoistischem Herumschlagen" der Gegenseite die Rede, ebenso auch davon, dass die Klägerin den Hausfrieden "durch ihre sechsmonatige Renovierungsarbeiten sowie auch noch danach durch viele Vorfälle bis aufs äußerste beeinträchtigt" habe. Diese Äußerungen seien wertend und geeignet, die Klägerin zu diffamieren. Das Anheften eines für jeden Passanten sicht- und lesbaren Zettels diene allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen. Eine Rechtfertigung sei hierfür nicht ersichtlich.

Mittwoch, 26. Januar 2011

Totenkopf im Fenster

Das Amtsgericht Chemnitz hat unter dem Az.: 13 C 1010/10 am 20.12.2010 einen Mieter zur Entfernung eines Totenkopfbildes im Fenster seiner Wohnung verurteilt.

Des Weiteren wurde der Mieter sogar verurteilt, etwaigen Schaden zu ersetzen, falls Mieter deswegen in dem Haus keine Wohnungen anmieten. Es ist völlig unerheblich, ob es sich bei dem Totenkopfbild um eine Fahne handelt, die Jugendliche heute sehr viel verwenden. Entscheidend ist, dass eine ästhetische Beeinträchtigung durch die Darstellung gegeben ist. Die Totenkopffahne ist keine normale Lebensäußerung eines Mieters und fällt im Gesamteindruck der Fassade auf. Der Vermieter muss eine derartige Beeinträchtigung seines Eigentums nicht hinnehmen. Gemäß § 280, 553 BGB ist der Mieter darüber hinaus sogar verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass zwei Mieter die Wohnung nicht abgemietet haben.