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Montag, 15. Dezember 2014

wie viele Hunde dürfen in die Mietwohnung?

Die Anzahl der Hunde in einer Mietwohnung ist manchmal entscheidend für den Wohnkomfort des Mieters und der anderen Mietparteien wie Besucher. Doch wie viele Hunde dürfen denn in einer Mietwohnung gehalten werden?

Ein Mieterehepaar hat eine 2,5 Zimmer Wohnung mit 98 Quadratmetern Wohnfläche mit Mietvertrag vom 27.3.13 angemietet. Es hält in der Wohnung fünf sogenannte „Taschen-Hunde“. 

Der Vermieter forderte sie schriftlich am 26.6.13 auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.

Am 15.9.13 hat der beklagte Mieter aus dem Fenster der Wohnung eine Decke ausgeschüttelt, aus der nicht nur Staub, sondern auch Abfallgegenstände in Form von Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen in den Hof gefallen sind und dort eine Besucherin getroffen haben.

Der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte, dass die Mieter verurteilt werden, keinen Hund in der Wohnung mehr zu halten und es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung zu schütteln, und insbesondere beim Ausschütteln Gegenstände auf die Besucher des Hauses zu werfen. 

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht.

 Er verurteilte die Mieter, dass sie nur einen Hund in der Wohnung halten dürfen und zukünftig keine Decken aus dem Fenster schütteln dürfen, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters befinden. 

Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die Formularfelder dort sind insoweit offen gelassen. Die Mieter konnten durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Die Mieter konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.

Das Gericht stellt fest, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung entspreche.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass das Ausschütteln von Decken zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen und wenn sichergestellt wird, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.

Die Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter am 20.11.14 einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Denn die Mieter wurden in einem weiteren Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil sie die Miete nicht vollständig bezahlt haben. Räumungstermin ist der 16.12.14. 

Urteil des Amtsgerichts München vom 12.5.14, Aktenzeichen 424 C 28654/1

Montag, 15. September 2014

Im Zaum halten

"Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" - nicht immer gilt diese Redensart nur vor der Polizei. Manches Mal sollten auch Parteien eines Mietvertrages sich dran halten, denn es kann Konsequenzen haben.

Eine Mieterin besitzt einen Berner-Sennenhund-Mischling und hat von der Vermieterin die Genehmigung, den Hund in der Wohnung zu halten. Die Hundehaltung darf jedoch nicht zur Störung und Belästigung der anderen Mieter führen.

Am 14.12.2012 hat die Mieterin mit der Vermieterin eine Vereinbarung getroffen, dass der Hund fortan auf dem Gelände der Vermieterin an einer farbigen Hundeleine von maximal zwei Metern Länge geführt wird, sobald er die Wohnung verlässt. Die Mieterin ließ mehrfach den Hund Max nicht angeleint in der Wohnanlage umherlaufen und wurde dafür von der Vermieterin abgemahnt.

Am 27.05.2013 gegen 23.25 Uhr begegnete ein Mitmieter aus der Wohnanlage dem nicht angeleinten Hund, der zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv war. Die hundehaltende Mieterin, die einen 1,8 Meter langen und drei bis fünf Zentimeter dicken Schäferstock in der Hand hielt, lief dem Hund hinterher. Der Hund stürmte auf den Zeugen zu, bellte ihn aggressiv an und versuchte, ihn anzugreifen.
Daraufhin schrie der Zeuge den Hund an, so dass dieser von ihm abließ. Als der Mitmieter den Hund mit seinem i-Phone fotografieren wollte, schlug die Mieterin mit ihrem Stock in Richtung des Zeugen und verfehlte ihn nur knapp an der Schulter. Sie beleidigte ihn dabei als Rechtsradikalen. Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin außerordentlich und fristlos.

Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht und zog nicht aus. Die Vermieterin erhob Räumungsklage.

Das AG München hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Amtsgerichts müssen Hund und Frauchen die Wohnung räumen. Das Verhalten der Mieterin stelle in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Mietvertrages dar. So sei der Hund nicht angeleint gewesen, was jedoch aus Sicht des Gerichts die geringfügigste Vertragsverletzung darstelle. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung sei die Beleidigung des Mitmieters als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit dem Stock in Richtung des Kopfes des Zeugen. Wenn auch der Schlag den Zeugen nicht getroffen hat, so handele es sich doch um eine bedrohliche Geste zum Nachteil eines Mitmieters, der im Nachbarhaus der gleichen Wohnanlage lebe.