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Mittwoch, 7. März 2012

Vermieter zahlt Seniorenresidenz

Ein älteres Paar bewohnte eine Mietwohnung. Einer der Mieter war durch Schlaganfall auf einen Rollstuhl und einen ambulanten Pflegedienst angewiesen.

Der Vermieter der Mietwohnung wollte diese moderniseren, was die Mieter nach § 554 BGB zu dulden haben. Während der Modernisierung war ein Vervböeib in der Wohnung nicht zumutbar, so dass die Mieter auswichen - in eine Seniorenresidenz.

Die Mieter verlangten vom Vermieter die Zahlung der Heimkosten in der Seniorenresidenz.

Das Landgericht Hamburg (Az.: 307 S 145/10) sprach den Mietern dies auch zu - wen auch nicht in vollem begehrten Umfang. Ein Vermieter muss nach § 554 IV BGB die Kosten in "angemessenem Umfang" ersetzen. Weitergehende Ansprüche stünden dem Mieter aber nicht zu. Schließlich dürfe er von dem Umzug in die Seniorenresidenz in finanzieller Hinsicht nicht profitieren.

Donnerstag, 20. Januar 2011

Bei Umzug ist ein neuer Telefonvertrag nicht notwendig

Nachdem der Bundesgerichtshof entschied, dass DSL- bzw. Internetlaufzeitverträge bei Umzug nicht vorzeitig beendet werden können durch Kündigung hat das Amtsgericht Lahr (10.12.2010 - 5 C 121/10) nun entschieden, dass bei Umzug bestehende Laufzeitverträge zu Telefon und Internet mitgenommen werden können. Ein Neuabschluss - mit neuer Laufzeitvereinbarung - wie ihn die Anbieter meist fordern, ist nicht notwendig. Vielmehr kann der alte Vertrag fortgesetzt werden.

Im Leitsatz des Urteils heißt es:
Beim Fehlen anderweitiger vertraglicher Regelung hat der Anbieter eines Telefon- und Internetanschlusses im Falle des Vorliegens der technischen Voraussetzungen dem Kunden nach dessen Umzug am neuen Wohnsitz die Fortsetzung des bisherigen Vertrages anzubieten, wenn der Kunde für die Anschlussänderung eine angemessene Entschädigung leistet.

Dienstag, 26. Oktober 2010

Umzug in teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig

Das Sozialgericht Dortmund hat eine Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (ARGE) zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Behörde verurteilt.

Zu Grunde lag ein Fall zu den Kosten der Unterkunft einer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-jährigen Tochter. Die Klägerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war und die Tochter hieran erkrankte.

Nach den einschlägigen Richtlinien des Wohnortes können höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden. Weil diese nicht vorlag, wollte die ARGE nur die alte, geringere Miete bezahlen.

Hiergegen wurde erfolgreich geklagt.

Das Sozialgericht Dortmund stellte nach Beweisaufnahme fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgefährdung der Klägerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete zu übernehmen.

Ein in Verwaltungsvorschriften des Wohnortes enthaltener Genehmigungsvorbehalt bei Umzügen von Grundsicherungsempfängern sei nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur Übernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdrängen.