Donnerstag, 14. Oktober 2010

Kaution und insolvenzfestes Konto

Mieter von Wohnraum können die Zahlung einer Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter vorher das Bestehen eines insolvenzfesten Kontos nachweist. Damit hat der Bundesgerichtshof wieder Mieterrechte gestärkt.

Hintergrund:
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist bestimmt:
"Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 € auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…)"

Ein Mieter wollte die Kaution trotz dieser Vertragsregelung erst zahlen, nachdem ihm nachgewiesen wird, dass ein insolvenzfestes Konto des Vermieters bestehe. Der Vermieter vertrat die Auffassung, dass er ein insolvenzfestes Konto nicht vorab nachweisen müsste. Weil der Mieter die Kaution nicht zahlte, erhielt er die Kündigung vom Vermieter und es wurde Räumungsklage erhoben.

Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht, das Landgericht als Berufungsgericht dem Vermieter.

Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht gab nun dem Mieter Recht. Ein Mieter darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt, auf welches die Kaution einbezahlt wird. Damit wird eine sonst bestehende Lücke geschlossen, in der ein Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters auch die Rückzahlungsansprüche zur Kaution verlieren könnte.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen