Ein mir aktuell vorliegendes Sachverständigengutachten im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens kommt zu der Feststellung, dass der Schimmel in einer Mietwohnung auf einen zu geringen Wärmedurchlasswiderstand im Bereich der vorhandenen Wärmebrücken zurückzuführen ist.
Mithin ist von einem Baumangel auszugehen, mit der Folge, dass der Vermieter aufgrund der bestehenden Darlegungs- und Beweislast die Minderung akzeptieren werden muss.
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