Das AG München hat mit Urteil vom 10.08.2010 (424 C 7097/09) entschieden, dass durch eine ca.-Angabe der Wohnfläche in einer Zeitungsannonce keine zwischen den Parteien im Sinne einer Beschaffenheitsangabe bestimmte Wohnfläche vorliegt, die zu einer Mietminderung berechtigt.
Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Dies gelte auch dann, wenn der Mietvertrag nur eine "ca.-Angabe" enthält. Voraussetzung sei aber die Vereinbarung einer bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen dafür nicht aus.
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