Seit mehreren Jahren steht fest, das in vielen Gasbezugsverträgen die Preisanpassungsklauseln unwirksam sind. Nun berufen sich einige Gaskunden hierauf und verlangen Geld für einige Jahre zurück, nachdem sie zuvor einige Jahre die Erhöhungen widerspruchslos mitgetragen haben.
Der Bundesgerichtshof musste nun darüber entscheiden (VIII ZR 113/11, VIII ZR 93/11). Die Richter meinen, dass durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in den Verträgen eine Regelungslücke entstanden ist, welche im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Weise zu schließen ist, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Denn eine derartige Regelung hätten die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher wäre.
Damit dürfte festehen, dass Rückforderungsansprüche nur bestehen, wenn innerhalb von drei Jahren Preiserhöhungen auf Basis unwirksamer Preisanpassungsklauseln widersprochen wurde.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen