Ein älteres Paar bewohnte eine Mietwohnung. Einer der Mieter war durch Schlaganfall auf einen Rollstuhl und einen ambulanten Pflegedienst angewiesen.
Der Vermieter der Mietwohnung wollte diese moderniseren, was die Mieter nach § 554 BGB zu dulden haben. Während der Modernisierung war ein Vervböeib in der Wohnung nicht zumutbar, so dass die Mieter auswichen - in eine Seniorenresidenz.
Die Mieter verlangten vom Vermieter die Zahlung der Heimkosten in der Seniorenresidenz.
Das Landgericht Hamburg (Az.: 307 S 145/10) sprach den Mietern dies auch zu - wen auch nicht in vollem begehrten Umfang. Ein Vermieter muss nach § 554 IV BGB die Kosten in "angemessenem Umfang" ersetzen. Weitergehende Ansprüche stünden dem Mieter aber nicht zu. Schließlich dürfe er von dem Umzug in die Seniorenresidenz in finanzieller Hinsicht nicht profitieren.
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