Donnerstag, 1. März 2012

wie mindere ich richtig bei Lärmbeeinträchtigungen?

Möchte ein Mieter die Miete mindern wegen einem Mangel, muss der Mangel gegenüber dem Vermieter angezeigt werden, damit dieser ihn abstellen kann. Im Streitfall vor einem Gericht steht immer öfter die Frage im Raum, was muss ein Mieter alles vortragen, damit ein Gericht von einem Mangel ausgeht.

der Fall
Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Mitte beschweren sich, weil ein Teil der Wohnungen als Ferienwohnungen an Touristen vermietet werden. Die Mieter minderten die Miete um 20%, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme.

Später treffen sich die Parteien wegen der Minderung und Kündigung vor dem Gericht wieder und sie streiten hinauf bis zum Bundesgerichtshof. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Vermieterin hin hat das Landgericht die Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil die Mieter die Mängel nicht substantiiert genug vorgetragen hätten.

Das Urteil
Der BGH hat den Mietern Recht gegeben(VIII ZR 155/11). Der BGH meint, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 BGB) in unvertretbarer Weise überspannt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehen die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Mieter durch die Vermietungspraxis verursacht werden, über kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus.

Weil eine Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintrete, müsse der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) brauche er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz sei deshalb die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Vielmehr genüge grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es gehe, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Diesen Anforderungen genügte der Vortrag der Mieter.

der Tipp
Lassen Sie sich nicht vorschnell vergraulen, sondern lassen sie Ihren Fall von einem versierten Anwalt prüfen.

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