An einem Heizkörper einer Mietwohnung
befand sich ein defektes Erfassungsgerät zur Heizkostenermittlung. Der
Heizkostenverteiler hatte einen Verbrauch aufgezeichnet, der in diesem
Umfang rein physikalisch gar nicht möglich gewesen wäre. Vermieter und Mieter stritten nun darum,
welcher Betrag denn nun zu bezahlen sei im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Der Fall ging durch mehrere
Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Dieser (VIII ZR 310/12) entschied, dass ein Anwendungsfall
des § 9a Abs. 1 HeizkostenV gegeben ist. Demzufolge kann der Vermieter nicht
auf der Grundlage des abgelesenen, nicht dem tatsächlichen Verbrauch
entsprechenden Werts abrechnen, sondern muss den Verbrauch anhand
einer der in dieser Vorschrift genannten Methoden ermitteln, nämlich auf
der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer
anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Soweit auf diese Weise eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist (z.
B. mangels geeigneter Vergleichsdaten), bliebe nur eine
verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine
Kürzung von 15 % gemäß § 12 HeizkostenV vorzunehmen wäre.
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