Donnerstag, 9. Januar 2014

Post nach Auszug des Mieters - was der Vermieter tun muss bzw. nicht tun darf!

Das Landgericht Darmstadt (25 T 138/13) entschied:

Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Er ist nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrag bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen

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