Das Landgericht Darmstadt (25 T 138/13) entschied:
Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch
Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume
eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und
Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Er ist nicht
berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrag bei dem bisherigen Mieter
einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen
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