Nach den zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Mindestlohnregelungen nach dem "Gesetz zur Stärung der Tarifautonomie - Tarifautonomiestärkungsgesetz" müssen unternehmerisch tätige Wohnungsunternehmen bei Auftragserteilung an Dritte darauf achten, dass diese Drittfirmen den Mindestlohn zahlen, andernfalls können Arbeitnehmer die Differenz zum Mindestlohn direkt beim Wohnungsunternehmen geltend machen.
Wird vom Wohnungsunternehmen ein Unternehmen
für Handwerksarbeiten oder Dienstleistungen beauftragt, liegt es im ureigenen Interesse des Wohnungsunternehmens, dass die vor Ort tätigen Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten.
Kommt der Auftragnehmer – oder weitere Subunternehmen – der
Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nach, kann der
Arbeitnehmer das Mindestentgelt direkt vom Wohnungsunternehmen fordern. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Mehr zu den Auswirkungen des Mindestlohnes findet sich in der Zusammenfassung auf wiwo.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen