Dienstag, 19. August 2014

besondere Wohnung und Vergleichswohnungen - was gilt bei Mieterhöhung


Ein Vermieter hatte die Mieterhöhung für seine vermietete 240 m2 große Altbauwohnung mit Vergleichswohnungen begründet. Die Mieterin hielt die Mieterhöhung für unwirksam, da die genannten Vergleichswohnungen mit ihrer Wohnung nicht vergleichbar seien. Denn ihre Wohnung wies die Besonderheit auf, dass zur Wohnfläche neben den 178 m2 großen Räumen im zweiten Obergeschoss auch noch 62 m2 große Mansardenräume gehörten, die nur über das Treppenhaus erreichbar sind.

Die im Mieterhöhungsverlangen benannten Vergleichswohnungen waren ebenfalls um großzügig bemessene Altbauwohnungen in vergleichbarer Lage. Dem LG Berlin reichte dies, um die Mieterin zur Zustimmung zur Mietererhöhung zu verurteilen. 

Die dagegen gerichtete Revision ließ der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 8.4.2014, Az. VIII ZR 216/13) nicht zu.

An die Vergleichbarkeit der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Eine Übereinstimmung oder gar Identität in allen wesentlichen Wohnwertmerkmalen ist nicht erforderlich. 

Im vorliegenden Fall ändert die Besonderheit der Wohnung der Mieterin nichts daran, dass die Vergleichswohnungen einer ähnlichen und somit vergleichbaren Kategorie zuzurechnen sind. Soweit die Mansardenzimmer einen geringeren Wohnkomfort aufweisen, weil sie nicht so gut ausgestattet sind wie die Hauptwohnung und nur über das Treppenhaus erreichbar sind, mögen diese Nachteile einen gewissen Abschlag rechtfertigen. Gleichwohl können die benannten Wohnungen als vergleichbar angesehen werden. 

Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen.

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