Ein Vermieter hatte die Mieterhöhung für seine vermietete 240 m2
große Altbauwohnung mit Vergleichswohnungen begründet. Die Mieterin hielt die
Mieterhöhung für unwirksam, da die genannten Vergleichswohnungen mit ihrer
Wohnung nicht vergleichbar seien. Denn ihre Wohnung wies die Besonderheit auf,
dass zur Wohnfläche neben den 178 m2 großen Räumen im zweiten
Obergeschoss auch noch 62 m2 große Mansardenräume gehörten, die nur
über das Treppenhaus erreichbar sind.
Die im Mieterhöhungsverlangen benannten
Vergleichswohnungen waren ebenfalls um großzügig bemessene Altbauwohnungen in
vergleichbarer Lage. Dem LG Berlin reichte dies, um die Mieterin zur Zustimmung
zur Mietererhöhung zu verurteilen.
Die dagegen gerichtete Revision ließ der
Bundesgerichtshof (Beschluss vom 8.4.2014, Az. VIII ZR 216/13) nicht
zu.
An die Vergleichbarkeit der zur Begründung
eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen ist ein großzügiger Maßstab
anzulegen. Eine Übereinstimmung oder gar Identität in allen wesentlichen
Wohnwertmerkmalen ist nicht erforderlich.
Im vorliegenden Fall ändert die Besonderheit der Wohnung der
Mieterin nichts daran, dass die Vergleichswohnungen einer ähnlichen und somit
vergleichbaren Kategorie zuzurechnen sind. Soweit die Mansardenzimmer einen
geringeren Wohnkomfort aufweisen, weil sie nicht so gut ausgestattet sind wie
die Hauptwohnung und nur über das Treppenhaus erreichbar sind, mögen diese
Nachteile einen gewissen Abschlag rechtfertigen. Gleichwohl können die
benannten Wohnungen als vergleichbar angesehen werden.
Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen
dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem
Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens
geben und ihn in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise
nachzuvollziehen.
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