Eine Mieterin bewohnt seit dem 01.03.2003 eine Wohnung in
München. Sie bewohnt diese Wohnung gemeinsam mit ihrem 1991 geborenen
schwerstbehinderten Sohn, der im Elektro-Rollstuhl sitzt. Er ist
tagsüber allein zu Hause. Aufgrund der Behinderung verfügt er lediglich
über eine verminderte Kraft im Oberkörper und über eine geschwächte
Stabilität mit einer erschwerten Koordination beider Hände. Zu
Mietvertragsbeginn konnte er die Rollladen-Gurte mit der linken Hand
bedienen.
Zum Jahreswechsel 2009/2010 wurden von der Vermieterin neue
Fenster und Rollladensysteme eingebaut. Anstelle der bis dahin
vorhandenen, mit Gurten versehenen Rollläden, wurden nun Rollläden
eingebaut, die mit einer Kurbel zu bedienen sind. Diese Kurbeln kann der
Sohn der Mieterin – im Gegensatz zu den früher vorhandenen Gurten –
nicht bedienen.
Die Mieterin hat nun am 30.01.2013 Klage erhoben gegen die
Vermieterin. Sie verlangt den Umbau der Rollläden derart, dass sie auch
von dem schwerbehinderten Sohn bedient werden können. Die Vermieterin
weigerte sich, die Rollläden umzubauen. Deshalb erhob die Mieterin Klage
vor dem AG München.
Das AG München hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts besteht kein Anspruch auf einen
Umbau des Rollladensystems derart, dass es der behinderte Sohn der
Mieterin bedienen kann. Aus dem Mietvertrag ergäben sich keine
besonderen Vereinbarungen bezüglich einer behindertengerechten
Ausstattung der Mieträume, abgestimmt auf die speziellen Bedürfnisse des
behinderten Sohnes der Mieterin. Die eingebauten Rollläden seien voll
funktionsfähig. Die Tatsache, dass die Rollläden den besonderen
Bedürfnissen des Sohnes nicht entsprechen, sei kein Mangel der
Mietsache. Beim Austausch der Rollläden habe es sich lediglich um eine
Instandhaltungsmaßnahme und nicht um eine Modernisierungsmaßnahme
gehandelt. Erhaltungsmaßnahmen seien aber vom Mieter, soweit sie
erforderlich sind, zu dulden. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn die
Vermieterin bewusst eine Ausstattung gewählt hätte, die der Sohn nicht
bedienen kann. Dies wäre dann eine Schikane und würde gegen das
Schikaneverbot der §§ 242, 226 BGB verstoßen. Dafür gab es aber in
diesem Fall keinerlei Anhaltspunkte.
Das Amtsgericht gab der Mieterin noch einen rechtlichen Rat: Sie könne von der Vermieterin Zustimmung zu (von der Mieterin
selbst vorzunehmenden und zu zahlenden) baulichen Veränderungen oder
sonstigen Einrichtungen verlangen, die für die behindertengerechte
Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn sie ein berechtigtes
Interesse daran nachweisen kann.
Im Übrigen könne die Mieterin allenfalls Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses
verlangen. Soweit sich seitdem der Gesundheitszustand des Sohnes so
verschlechtert habe, dass er auch das Gurtsystem nicht mehr bedienen
kann, bestehe kein Anspruch auf weitergehende Maßnahmen.
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