"Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" - nicht immer gilt diese Redensart nur vor der Polizei. Manches Mal sollten auch Parteien eines Mietvertrages sich dran halten, denn es kann Konsequenzen haben.
Eine Mieterin besitzt einen Berner-Sennenhund-Mischling und
hat von der Vermieterin die Genehmigung, den Hund in der Wohnung zu
halten. Die Hundehaltung darf jedoch nicht zur Störung und Belästigung
der anderen Mieter führen.
Am 14.12.2012 hat die Mieterin mit der
Vermieterin eine Vereinbarung getroffen, dass der Hund fortan auf dem Gelände
der Vermieterin an einer farbigen Hundeleine von maximal zwei Metern
Länge geführt wird, sobald er die Wohnung verlässt. Die Mieterin ließ
mehrfach den Hund Max nicht angeleint in der Wohnanlage umherlaufen und
wurde dafür von der Vermieterin abgemahnt.
Am 27.05.2013 gegen 23.25 Uhr
begegnete ein Mitmieter aus der Wohnanlage dem nicht angeleinten Hund,
der zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv war. Die hundehaltende Mieterin, die einen 1,8
Meter langen und drei bis fünf Zentimeter dicken Schäferstock in der
Hand hielt, lief dem Hund hinterher. Der Hund stürmte auf den Zeugen zu,
bellte ihn aggressiv an und versuchte, ihn anzugreifen.
Daraufhin
schrie der Zeuge den Hund an, so dass dieser von ihm abließ. Als der
Mitmieter den Hund mit seinem i-Phone fotografieren wollte, schlug die
Mieterin mit ihrem Stock in Richtung des Zeugen und verfehlte ihn nur
knapp an der Schulter. Sie beleidigte ihn dabei als Rechtsradikalen.
Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin außerordentlich und
fristlos.
Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht und zog nicht
aus. Die Vermieterin erhob Räumungsklage.
Das AG München hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Amtsgerichts müssen Hund und Frauchen die
Wohnung räumen. Das Verhalten der Mieterin stelle in mehrfacher Hinsicht
eine Verletzung des Mietvertrages dar. So sei der Hund nicht angeleint
gewesen, was jedoch aus Sicht des Gerichts die geringfügigste
Vertragsverletzung darstelle. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung sei
die Beleidigung des Mitmieters als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit
dem Stock in Richtung des Kopfes des Zeugen. Wenn auch der Schlag den
Zeugen nicht getroffen hat, so handele es sich doch um eine bedrohliche
Geste zum Nachteil eines Mitmieters, der im Nachbarhaus der gleichen
Wohnanlage lebe.
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